Mahnschreiben von Inkassofirmen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen Empfänger nicht zu sehr unter Druck gesetzt werden, wenn sie einer Forderung widersprochen haben, erklärt die Wettbewerbszentrale. So ist es unzulässig, eine Zahlungsaufforderung mit einem Hinweis auf eine Meldung an eine
Dieser Artikel (ID: 1266126) ist am 18.06.2020 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 27), Wasserburger Zeitung (Seite 27), Mangfall-Bote (Seite 27), Chiemgau-Zeitung (Seite 27), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 27), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 27), Neumarkter Anzeiger (Seite 27).