Der Versammlungsleiter beziehungsweise der Verwalter ist sehr wohl verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom Versammlungsleiter/Verwalter so schnell wie möglich, spätestens aber eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist von vier Wochen ab Abhaltung der Eigentümerversammlung, fertigzustellen. Eine Pflicht, das Protokoll an die Eigentümer zu übersenden, besteht jedoch nach der herrschenden Meinung nicht, da es grundsätzlich Sache der Eigentümer ist, bei Bedarf Einsicht in die Niederschrift beim Verwalter zu nehmen. Dazu hat der Verwalter auch die getroffenen Beschlüsse unverzüglich in seine Beschlusssammlung aufzunehmen und gegebenenfalls interessierten Eigentümern auf Wunsch Einsicht zu gewähren. Eine Verpflichtung des Verwalters das Protokoll zu übersenden, besteht nur dann, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag ausdrücklich vereinbart ist. Sie sollten daher insofern diese beiden Dokumente entsprechend überprüfen. Um es auf den Punkt zu bringen: Der Verwalter ist verpflichtet, das Protokoll spätestens drei Wochen nach Abhaltung der Versammlung fertigzustellen, aber nicht verpflichtet, es den Eigentümern zuzusenden, sofern nicht in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag ein entsprechender Passus enthalten ist.