Eingangs wird mitgeteilt, dass Gütertrennung bestehe. Wenn aufgrund eines Ehevertrags Gütertrennung vereinbart war, kann es keinen Zugewinnausgleichsanspruch geben, der ermittelt werden soll. Es sollte daher zunächst geklärt werden, welches eheliche Güterrecht gegeben ist. Maßgebend für die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs sind grundsätzlich das Endvermögen und das Anfangsvermögen der Eheleute. Es gilt das Stichtagsprinzip. Nur die an den beiden Stichtagen vorhandenen Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten sind bis auf einige Ausnahmen maßgebend. Es stellt sich die Frage, ob aufgrund der notariellen Urkunde zwischen Vater, Mutter und Tochter der Rückfall an den Vater am Stichtag zugunsten der Tochter im Endvermögen als Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist oder das Grundstück nicht als Wert angesetzt werden darf. Dies ist konkret zu prüfen. Welchen Betrag die Tochter heute für das Grundstück gegenüber dem Vater aufwenden muss oder sogar das Grundstück als Schenkung erhält, hängt ausschließlich von der Vereinbarung zwischen Tochter und Vater ab. Für einen Zugewinnausgleichsanspruch sind die Handlungen nach dem Stichtag für das Endvermögen regelmäßig ohne Bedeutung.