Ob und zu welchem Zeitpunkt die Jahresabrechnung des Verwalters verlangt werden kann, hängt davon ab, ob dem Verwalter für die Erstellung der Abrechnung eine vertragliche oder gesetzliche Frist vorgegeben ist: Das Wohnungseigentumsgesetz selbst setzt nicht ausdrücklich fest, innerhalb welcher Frist ein Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen beziehunsweise vorzulegen hat. Das WEG besagt lediglich, dass der Verwalter die Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen hat. Allerdings kann es sein, dass eine entsprechende Frist entweder in der Teilungserklärung oder in dem Verwaltervertrag benannt ist. In diesem Fall ist die jeweilige Frist zur Erstellung der Abrechnung maßgeblich. Sie sollten also zunächst prüfen, ob entweder in der Teilungserklärung oder in dem Verwaltervertrag eine entsprechende Regelung getroffen wurde. Ist dies der Fall und liegt die dort genannte Frist noch vor dem Ende des zweiten Quartals, so kann die Erstellung der Jahresabrechnung auch vorher vom Verwalter verlangt werden. Ist weder in der Teilungserklärung noch im Verwaltervertrag eine Frist zur Erstellung der Jahresabrechnung genannt, so wird von der Rechtsprechung angenommen, dass der Verwalter die Jahresabrechnung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu erstellen hat. Das heißt, dass Ihr Verwalter die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2019 bis spätestens zum 30. Juni 2020 erstellt haben muss. Allerdings kann von der sechsmonatigen Frist nur ausgegangen werden, wenn in Ihrer Teilungserklärung oder im Verwaltervertrag keine andere Regelung getroffen wurde! Im Hinblick auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2019 sind keine Nachteile ersichtlich, soweit es hier um Aufwendungen durch Sie als Selbstbewohner geht. Da die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung von 2019 im darauffolgenden Jahr, das heißt 2020, erfolgt, können Sie als Wohnungseigentümer die Aufwendungen nach Ihrer Wahl mit der Einkommensteuererklärung 2019 oder auch erst 2020 geltend machen, soweit es sich hier um Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.