Gertrud F.: „Es existiert ein Berliner Testament ohne namentlich genannte Erben, mit der Zusatzklausel ,wer auf seinen Pflichtteil verzichtet, bekommt diesen nach dem Ableben des zuletzt Lebenden mit 5 Prozent Verzinsung’ ausbezahlt. Mein Vater ist 2012 verstorben. Wir verzichteten damals beide auf unseren Pflichtteil. Mein Bruder bekam das Elternhaus 2015 ohne jegliche Ausgleichspflichten von meiner Mutter geschenkt (Wert 800 000 Euro). Nun möchte mein Bruder als kleinen Ausgleich auf seinen noch zur Auszahlung kommenden Pflichtteil von seinem Vater zu meinen Gunsten verzichten. Ebenso will mich meine Mutter als alleinige Erbin einsetzen. Wie kann mein Bruder auf seinen 1. Pflichtteil verzichten?“
Vor einem Erbfall muss ein Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden, damit er wirksam ist. Ist der Erbfall eingetreten, hat ein Pflichtteilsberechtigter drei Jahre Zeit, seinen Pflichtteil gegenüber dem Erben geltend zu machen, dann verjährt der Anspruch. Das Testament Ihrer Eltern ist vermutlich so auszulegen, dass Sie und Ihr Bruder ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten haben, da Sie keinen Pflichtteil gefordert haben. Die Zahlung des Vermächtnisses ist aufgeschoben auf den Todesfall der Mutter.
Da ich das Testament nicht im Wortlaut kenne, kann ich dazu aber nur unter Vorbehalt Aussagen treffen: Es ist zum einen fraglich, ob Ihre Mutter das Testament noch ändern kann. Sollten darin „die Kinder“ als Schlusserben bestimmt sein und keine Änderungsbefugnis für den überlebenden Ehegatten formuliert sein, wäre Ihre Mutter grundsätzlich an das gemeinsame Testament gebunden und könnte Sie nicht einfach als Alleinerbin einsetzen. Wenn Ihr Bruder keine Kinder hat, könnten Sie dann Alleinerbin werden, wenn Ihr Bruder im zweiten Erbfall die Erbschaft ausschlüge. Auf das Vermächtnis (den 1. Pflichtteil) könnte er grundsätzlich so verzichten, dass er es nicht einfordert oder – noch besser – indem er (schriftlich) gegenüber der Mutter erklärt, dass er es ausschlägt.