Eine Konto- oder Depotvollmacht ist keine Generalvollmacht. Sie berechtigt nur zur Durchführung der in der Vollmacht aufgeführten Bankgeschäfte, erklärt der Bundesverband deutscher Banken. Dazu zählen zum Beispiel: Bargeld abheben, Überweisungen tätigen, Kredite in Anspruch nehmen, die dem Vollmacht
Dieser Artikel (ID: 1275350) ist am 07.07.2020 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).