Werner P.: „Meine Frau und ich haben drei gemeinsame Kinder, die alle im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind. Zwei Ehen haben jeweils Kinder. Die dritte Ehe ist kinderlos geblieben. Unser Sohn (C) der zuletzt genannten Ehe ist im Gebirge tödlich verunglückt. Seine Frau (Witwe) hat nicht mehr geheiratet.
In unserem Testament haben meine Frau und ich unter anderem Folgendes festgelegt: Die Erben des Längstlebenden sollen unsere Kinder A und B zu gleichen Teilen sein.
Unsere Frage: Nachdem die dritte Ehe (Sohn C) auch ohne einen Erbvertrag geschlossen wurde, hat dadurch unsere Schwiegertochter (Witwe) einen gesetzlichen Erbanspruch auf unseren gemeinsamen Nachlass?
Unsere Schwiegertochter soll bei dem Erbe keinesfalls berücksichtigt werden. Ist ein vom Notar beurkundetes Testament erforderlich?“
Sie haben offensichtlich ein sogenanntes „Berliner Testament“ errichtet, nach dem Sie und Ihre Ehefrau sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Die Kinder A und B sollen erst nach dem Ableben des längerlebenden Elternteils erben.
Da Ihr Sohn C bereits vorverstorben ist, kann die Schwiegertochter keine Ansprüche geltend machen. Die Schwiegertochter hat kein gesetzliches Erbrecht und auch kein Pflichtteilsrecht Ihnen und Ihrer Ehefrau gegenüber.
Wäre allerdings Ihr Sohn C erst – nachdem er von Ihnen geerbt hat – verstorben, hätte der von Ihnen geerbte Nachlass der Schwiegertochter als seiner Erbin zufallen können.
Da Sie verheiratet sind, können Sie und Ihre Ehefrau ein privatschriftliches (handschriftliches) Testament errichten – die notarielle Form ist nicht erforderlich. Falls Immobilien in den Nachlass fallen, können aber durch ein notarielles Testament die Kosten für einen Erbschein, den Ihre Kinder benötigen werden, später eingespart werden, allerdings ist das notarielle Testament selbstverständlich für Sie – im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament – mit Kosten verbunden.