Nicht jede Balkon-Pflanze ist zulässig

von Redaktion

Wohnungseigentümer dürfen von ihrem Sondereigentum sowie vom Gemeinschaftseigentum nur in einer Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem ein Nachteil entsteht, der über das übliche Maß hinausgeht. Das gilt auch bei der Balkongestaltung, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland erklärt. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) wird dabei grundsätzlich aber nicht auf Geschmacksfragen abgestellt, sondern auf eine objektiv erhebliche Veränderung des Gesamterscheinungsbildes (Az.: V ZR 49/16). Dies kann zum Beispiel bei die Fassade berankenden Pflanzen der Fall sein. Normale Bepflanzung überschreitet diese Grenze allerdings nur selten. Anders verhält es sich, wenn in der Eigentümergemeinschaft Pflanzverbote, einheitliche Bepflanzungen oder Pflanzhöhen vereinbart worden sind. Daran sind die Eigentümer dann in der Regel gebunden.

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