Nach § 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Verwandte und der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (Erbverzicht). Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte und hat auch kein Pflichtteilsrecht. Wird dieser Verzicht nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt, spricht man von einem Pflichtteilsverzicht. Diese Verträge bedürfen nach § 2348 BGB zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. In Ihrem Testament haben Sie somit rechtlich keinen wirksamen Erb- oder Pflichtteilsverzicht vereinbart, auch wenn der Überlebende faktisch (außer dem Hausrat) nichts erben soll. Einen Pflichtteilsanspruch haben Ehegatten, Kinder und gegebenenfalls Eltern, wenn sie (durch Testament) von der gesetzlichen Erbfolge (die ohne Testament gelten würde) ausgeschlossen werden. Sie oder Ihre Ehefrau werden zwar nicht von der Erbfolge ausgeschlossen – Sie werden ja zunächst Alleinerbe – müssen nach Ihren Angaben aber vermächtnisweise fast das gesamte Vermögen herausgeben. Nach § 2306 BGB kann aber ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, dessen Erbteil mit einem Vermächtnis beschwert ist, den Erbteil ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Der länger Lebende von Ihnen könnte also im ersten Erbfall entsprechend vorgehen.
Nur wenn der Überlebende einen notariellen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erklärt hätte, wäre die Pflichtteilsforderung sicher ausgeschlossen. Es steht dem Überlebenden aber natürlich frei, nicht auszuschlagen und den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Dann bleibt es bei der von Ihnen gewollten Regelung.