Manfred H.: „Ich besitze in einer Wohnanlage mit sieben Wohneinheiten und acht Tiefgaragenstellplätzen zwei TG-Stellplätze nebeneinander. In der Gemeinschaftsordnung steht, dass sich jeder Wohnungseigentümer anteilig an den Kosten bzw. Reparaturen zu beteiligen hat und die Kosten aus der Rücklage bezahlt werden. Jetzt wurde die Abwasserpumpe von der allgemeinen Waschküche, also im Gemeinschaftseigentum, erneuert. Muss ich mich als Tiefgaragen-besitzer nun an dieser Erneuerung der Pumpe oder eventuell später einer neuen Heizung beteiligen, obwohl ich von beidem gar nichts habe?“
Um die Frage sicher beantworten zu können, ist die Kenntnis der konkreten Teilungserklärung notwendig. Aufgrund der Fragestellung gehe ich davon aus, dass es sich bei den Tiefgaragenstellplätzen um im Sondereigentum stehende Teileigentumseinheiten handelt.
Jedem Wohnungs- und Teileigentum ist ein Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Dieser ist bei Garagenstellplätzen oftmals recht gering. Da die Kosten für Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz aber grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden, muss sich grundsätzlich auch ein Eigentümer (nur) von Tiefgaragenstellplätzen an einer Sanierung des Wohngebäudes finanziell beteiligen.
Da der Miteigentumsanteil bei einem Tiefgaragenstellplatz aber üblicherweise sehr viel geringer ist als bei einer Wohnung, ist der von ihm zu leistende Anteil natürlich entsprechend niedriger. Umgekehrt müssen sich auch jene Wohnungseigentümer an der Sanierung von gemeinschaftlichen Teilen der Tiefgarage beteiligen, die kein Eigentum an einem Tiefgaragenstellplatz haben. Etwas anderes gilt nur, wenn die Teilungserklärung in Abweichung vom Wohnungseigentumsgesetz vorsieht, dass zwischen den Kosten des Wohngebäudes und jenen der Tiefgarage getrennt wird, also die Wohnungseigentümer für das Wohngebäude und die Tiefgarageneigentümer für die Tiefgarage zuständig sind.