Viele Eltern erkundigen sich derzeit bei den Familienkassen, wann sie den Antrag für den Bonus stellen können. „Das ist aber nicht nötig“, sagt Christoph Löhr, Sprecher der Regionaldirektion der Agentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen. Gesetzlich sei festgeschrieben, dass der Bonus mit dem laufenden Kindergeld, im September mit 200 Euro und im Oktober mit 100 Euro überwiesen wird. Nicht – wie oft verbreitet wird – in zwei Zahlungen à 150 Euro.
Der Anspruch soll auch für Kinder gelten, die in diesem Jahr noch geboren werden, und für Kinder, deren Kindergeldanspruch in den vergangenen Monaten seit Januar bereits erloschen ist – oder bald erlischt. In diesen Fällen werde „zeitnah“ überwiesen, also zum Beispiel kurz nach der Geburt, sagt Löhr.
Kindergeldanspruch gibt es grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Nachwuchses. Für Kinder in Ausbildung kann sich der Anspruch bis zu einem Alter von höchstens 25 Jahren verlängern.
Der Kindergeld-Bonus wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Allerdings wird der Zuschuss mit den Kinderfreibeträgen verrechnet. Dadurch sollen vor allem Familien mit kleineren Geldbeuteln geschont werden.
Einfache Faustregel: Je höher der Verdienst, desto weniger bleibt vom Bonus „hängen“. Es ist ausdrücklich so geregelt, dass die Zahlung der Einmalbeträge beim steuerliche Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen sind.
Der Familienleistungsausgleich regelt, dass die „steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge oder durch Kindergeld“ bewirkt wird.
Eigentlich ist der Kinderfreibetrag ein Vorteil für Besserverdienende. Von ihm profitieren Eltern, bei denen die steuerliche Entlastung durch Freibeträge höher ist als das Kindergeld.
Dieses bereits ausgezahlte Kindergeld wird dann einfach auf die Steuer draufgeschlagen und auf diesem Weg zurückgezahlt. Auch dem gleichen Weg werden auch die Corona-Kinderbonus-Zahlungen – zusätzlich zum normalen Kindergeld – bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen hinzugezogen. Der Kinderbonus mindert somit die steuerliche Entlastungswirkung – in manchen Fällen sogar voll.
Eine Beispielrechnung: Die Ehegatten Schneider haben dieses Jahr ein zu versteuerndes Einkommen von 90 000 Euro. Ohne Kinder würden Steuern in Höhe von knapp 20 486 Euro fällig. Mit einem Kind wird ein Kinderfreibetrag in Höhe von 7812 Euro abgezogen, sodass das zu versteuernde Einkommen auf 82 188 Euro sinkt und die Steuer dann noch rund 17 668 Euro ausmachen würde.
Aber hier ist der Knackpunkt. Laut Einkommensteuergesetz wird auf diese errechnete Steuer noch das Kindergeld aus dem Jahr hinzugerechnet. Das beträgt im Jahr 2020 für das erste Kind 204 Euro monatlich, also 2448 Euro im Jahr. Somit ergibt sich eine Einkommensteuer für Familie Schneider in Höhe von 20 116 Euro. Das macht deutlich: Zwar wird Familie Schneider über das Kindergeld hinaus durch die Freibeträge am Ende der Rechnung noch etwas entlastet: um 370 Euro – die Differenz zwischen den zu zahlenden Steuern von 20 486 Euro (ohne Kinder) zu 20 116 Euro (mit Kind und Verrechnung). zeiht man von diesen 370 Euro Euro 300 Euro Kindergeldbonus ab wie es vorgeschireben ist, bleiben unter dem Strich 70 Euro. Die Schneiders zahlen den Bonus damit fast komplett zurück.
Geringe Einkommen stehen „besser“ da. Hier kommt der Kinderbonus stärker – zum Teil auch voll – zur Geltung.
So profitieren nicht verheiratete Eltern nur bei einem Einkommen von bis zu 33 900 Euro voll. Zwischen 33 900 Euro und 42 950 Euro wird der Bonus anteilig verrechnet. Bei einem Einkommen ab 42 950 Euro wird er voll verrechnet. Bei verheirateten Eltern sind die doppelten Beträge heranzuziehen. Bis 67 800 Euro gibt es also keine, zwischen 67 800 Euro und 85 900 Euro gibt es eine anteilige und ab 85 900 Euro die volle Verrechnung..
Beispiel für eine anteilige Verrechnung: Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 82 812 Euro beträgt die zu zahlende Steuer – ohne Freibetrag – 17 890 Euro. Kommt ein Freibetrag dazu, so ist das zu versteuernde Einkommen 75 000 Euro (82 812 Euro minus 7812 Euro Freibetrag) und die zu zahlende Steuer daraus macht 15 192 Euro aus. Differenz: 2698 Euro. Verglichen mit der normalen Kindergeldzahlung in Höhe von 2448 Euro ergibt das eine Entlastung in Höhe von 250 Euro. Kommt nun der 300-Euro-Bonus oben drauf, so übersteigt das Kindergeld die Differenz aus der Freibetragsrechnung (2748 Euro zu 2698 Euro). Der Bonus wirkt sich in diesem Fall nur noch in Höhe von 50 Euro aus.
Geld auch, für noch Ungeborene
Bei Gutverdienern bleibt weniger
Voller Bonus bis
33 900 Euro im Jahr