Stirbt eine Mieterin wie ihre Großmutter, so endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Ganz im Gegenteil, das Gesetz kennt hier verschiedene Regelungen: Gibt es einen Ehegatten oder einen Lebenspartner, mit dem sie im Haushalt gelebt hat, wird der Ehegatte oder Lebenspartner mit dem Tod der Mieterin Mieter. Hat die Mieterin weder Ehegatten noch Lebenspartner, sondern mit anderen Personen einen gemeinsamen Haushalt geführt, so treten diese ins Mietverhältnis ein. All diese Personen können, sobald sie vom Tod Kenntnis haben, dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie nicht in das Mietverhältnis eintreten wollen. Der Eintritt in den Mietvertrag gilt als nicht erfolgt und der oder die Erben treten in das Mietverhältnis ein. Hat die Mieterin die Wohnung allein gemietet und bewohnt und verstirbt sie, so treten gleich der oder die Erben in das Mietverhältnis ein. In diesem Fall kann sowohl der Erbe als auch der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen, nachdem diese Personen vom Tod Kenntnis erlangt haben. Würden Sie daher Erbin und möchten Sie das Mietverhältnis beenden, hätten Sie ebenso wie der Vermieter eine dreimonatige Kündigungsfrist. Werden sie keine Erbin, ist zu klären, welche Befugnisse Ihnen die Vollmacht neben der oder dem Erben über den Tod hinaus gibt. Dies sollten Sie klären.