Die Zeitschrift „Finanztest“ räumt in ihrer aktuellen Ausgabe mit den häufigsten Irrtümern auf.
Alles gehört beiden
Aschenputtel heiratet den Prinzen – und ist fortan Miteigentümerin von Schloss und Ländereien? Was nach Märchen klingt, ist auch eines. All das, was ein Partner mit in die Ehe bringt, gehört weiterhin nur ihm: das Haus, das Auto, die Yacht. Auch Dinge, die ein Partner nach der Eheschließung allein anschafft, gehören nur ihm.
So regelt es der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der immer gilt, wenn Paare nichts anderes vor einem Notar vereinbaren. Wer möchte, kann davon abweichen und beim Notar „Gütergemeinschaft“ wählen. Dann gehört alles beiden gemeinsam.
Im Falle einer Scheidung wird der Wert aller von den Partnern während der Ehe angeschafften Vermögensgegenstände und das, was sie während der Ehe erwirtschaftet haben, gleichmäßig auf beide verteilt.
Für Schulden mithaften
Durch eine Heirat werden die Partner nicht automatisch Mitschuldner oder Mithaftende für die Schulden des anderen. Auch für Schulden, die einer im Laufe der Ehe macht, muss dieser allein einstehen.
Etwas anderes gilt, wenn Ehepartner gemeinsam einen Kredit aufnehmen, zum Beispiel für den Kauf einer Immobilie. Dann haften beide als Gesamtschuldner. Die Bank kann sich wahlweise an den einen oder anderen Partner halten.
Schulden eines Partners spielen aber eine Rolle, falls sich das Paar scheiden lässt. Bei demjenigen, der vor Beginn der Ehe verschuldet ist, werden die Schulden als „negatives Anfangsvermögen“ berücksichtigt, wenn der Zugewinn berechnet wird. Ein Beispiel: Paul hat zu Beginn seiner Ehe mit Carla 50 000 Euro Schulden. Am Ende der Ehe ist er mit 100 000 Euro im Plus. Sein Zugewinn beträgt nicht etwa 100 000 Euro, sondern 150 000 Euro.
Getrennte Konten
Ob Eheleute getrennte Konten haben oder ein gemeinsames, hat keinerlei Einfluss auf den Güterstand. Der Güterstand sagt, wie das Vermögen unter Eheleuten aufgeteilt wird. Den Güterstand der Gütertrennung müssen Ehepaare beim Notar vereinbaren.
Sowohl bei der Zugewinngemeinschaft als auch bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Eheleute getrennt. Der Unterschied wird bei einer Scheidung deutlich: Bei der Zugewinngemeinschaft kommt es zum Zugewinnausgleich, bei der Gütertrennung behält jeder das Vermögen, das er im Laufe der Ehe selbst erwirtschaftet hat, ganz für sich allein.
Auch im Erbfall macht sich die Gütertrennung bemerkbar: Der Ehepartner erhält nur den gesetzlichen Erbanteil ohne pauschalierten Zugewinnausgleich. Gütertrennung ist also etwas für Partner, die finanziell unabhängig voneinander bleiben wollen.
Vertretung im Notfall
Wenn ein Partner im Notfall nicht mehr für sich entscheiden kann, darf der andere für ihn handeln? Stimmt nicht. Für Ehepartner gibt es keine gesetzliche Regelung, die das grundsätzlich möglich macht. Das Recht, den anderen zu vertreten, haben Eheleute nur im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt, die in Paragraf 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist. Darin geht es aber nur um alltägliche Geschäfte, um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Für eine Vertretung gegenüber Ärzten bei medizinischen Notfällen oder in finanziellen Angelegenheiten gegenüber der Bank muss der eine Partner den anderen mittels Vorsorge- und Bankvollmacht bevollmächtigen. Es ist dabei ratsam, behandelnde Ärzte in einer Patientenverfügung von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, damit sie dem Ehepartner Auskunft erteilen dürfen.
Verkauf
Muss ein Partner zustimmen, wenn man etwas verkaufen will? Nein. Im Prinzip kann jeder Ehepartner verkaufen, was ihm gehört. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme, wenn es sich um das „Vermögen im Ganzen“ handelt. Darüber darf ein Partner nur verfügen, wenn der andere einwilligt, etwa bei einer Immobilie, einer Firma oder einer Praxis. Das gilt für mitgebrachtes wie hinzugewonnenes Vermögen. Hat der Partner der Vermögensverfügung nicht zugestimmt – etwa, weil er gar nicht gefragt wurde –, kann er das nachträglich tun. Haben Eheleute Gütertrennung vereinbart, gelten diese strengen Verfügungsverbote nicht.
Im Notfall versorgt
Ist man abgesichert, wenn der Partner stirbt? Nicht automatisch. Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nur, wenn der Verstorbene mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Die Frist gilt nicht, falls der Partner bei einem Arbeitsunfall stirbt. Das Paar muss außerdem mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Stirbt der Partner innerhalb des ersten Ehejahrs völlig unerwartet, zum Beispiel nach einem schweren Unfall, gilt die Einschränkung nicht. Wie lange die Rentenversicherung zahlt und wie hoch die Rente ausfällt, hängt davon ab, wie alt der länger lebende Partner zum Zeitpunkt des Todes ist und ob er eigene Kinder oder Kinder des Verstorbenen betreuen muss. Eigene Einkünfte werden angerechnet. Unterm Strich liegt die Rente deutlich unter den Ansprüchen, die der Verstorbene an Anwartschaften bis zu seinem Tod erworben hat.
Partner erbt alles
Beim Tod erbt der Partner automatisch alles. Das stimmt bei Weitem nicht immer. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erbt der Ehepartner – aber nicht allein. Neben ihm sind gemeinsame Kinder erbberechtigt. Sind diese verstorben, können auch Enkel erben und gegebenenfalls sogar Urenkel. Hat das Paar keine Kinder, erben die Eltern des Verstorbenen, sofern sie noch leben. Ansonsten kommen Geschwister in Betracht sowie deren Kinder. Hat der Verstorbene kein Testament verfasst, erbt der Partner nur allein, wenn es keine anderen gesetzlichen Erben gibt. Mit Testament kann jeder davon abweichen und den Ehepartner zum Alleinerben machen. Dennoch führen Pflichtteile womöglich dazu, dass nicht das ganze Vermögen an den Partner geht. mm