Im Rahmen der erbrechtlichen Nachfolgeregelungen, also durch Testament, gibt es das Gestaltungsinstrument der verwaltenden Dauertestamentsvollstreckung. Dabei werden eigene Vermögensverwaltungshandlungen und Verfügungen des Erben oder Vermächtnisnehmers für eine gewisse Zeit ausgeschlossen und auf einen Testamentsvollstrecker übertragen. Im Rahmen einer lebzeitigen Schenkung, wie Sie sie planen, gibt es aber kein vergleichbares gesetzliches Instrument.
In der Literatur gibt es Vorschläge, wie man eine solche „Vermögensnachfolgevollstreckung“ rechtlich gestalten könnte, die aber nicht so effektiv wie eine Testamentsvollstreckung und rechtlich kompliziert sind. Ein Vorschlag ist beispielsweise, dass der Schenker dem Erwerber auferlegt, einem Dritten eine Verwaltungs- und Verfügungsmacht zu erteilen. Dabei kann aber anders als bei der Testamentsvollstreckung die eigene Verfügungskompetenz des Beschenkten nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Deshalb müssen dann Rückübertragungsverpflichtungen als „Strafe“ geregelt werden. Wenn Sie selbst bestimmen könnten, was Ihr Sohn mit dem Geld macht, wäre es wohl keine wirksame Schenkung, für die der schenkungssteuerliche Freibetrag von 400 000 Euro alle zehn Jahre genutzt werden könnte. Denn Sie hätten das Vermögen nicht wirklich aus der Hand gegeben. Einfacher ist es, wenn Sie Ihrem Sohn monatlich bestimmte Beträge zukommen lassen. Dann kann es allerdings dauern, bis Sie die 400 000-Euro-Marke erreichen