LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Zählerkosten auf Mieter umlegbar?

von Redaktion

Die Kosten für die Miete/Leasing dieser elektronischen Zähler können auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden, da sie im Katalog der umlagefähigen Betriebskosten enthalten sind und es sich um laufende, wiederkehrende Kosten handelt. Um solche handelt es sich jedoch nicht beim Kauf dieser Geräte, da insofern keine laufenden Kosten anfallen und schon deshalb eine Umlage als Betriebskosten ausscheidet. Sie haben allenfalls die Möglichkeit, acht Prozent dieser Kosten, gleichmäßig verteilt auf die einzelnen Monate des Jahres, im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme nach Ankündigung auf den Mieter umzulegen. Wartungskosten werden von der Rechtsprechung als umlagefähig anerkannt, auch wenn in der Literatur die Existenz solcher Kosten, bei elektronischen Zählern überhaupt bestritten wird.

Was die zurückgelassenen Fahrräder von Ex-Mietern angeht, so handelt es sich um fremdes Eigentum, sodass Sie nicht einfach darüber verfügen können. Dies gilt selbst dann noch, wenn die Räder nur noch Schrottwert haben und „herrenlos“ aussehen. Wenn Ihnen die Adressen der Ex-Mieter bekannt sind, könnten Sie diese allerdings zumindest zwei Mal anschreiben und unter angemessener Fristsetzung auffordern, ihre Fahrräder aus dem Keller zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann man gegebenenfalls davon ausgehen, dass die Eigentümer den Besitz an ihren Fahrrädern aufgegeben haben und somit einer Entsorgung nichts im Wege steht. Allerdings empfiehlt es sich hierbei, Fotos zu machen und einen Zeugen hinzuzuziehen, der den geringen Wert der Fahrräder bestätigen kann. Ebenso sollten Sie die Verwahr- und Entsorgungskosten jederzeit dokumentieren können, um diese eventuellen Schadenersatzansprüchen der Ex-Mieter entgegenhalten zu können.

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