Udo S.: „Nach der notariellen Teilungserklärung gemäß § 8 Wohneigentümergesetz sollen die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile berechnet werden. Nun stellt ein Eigentümer den Antrag, diese Kosten nach Quadratmeter ab sofort zu berechnen. Wie sieht hier die Rechtslage aus? Ist dies so einfach zu ändern?“
Abweichend von den Regelungen in der Teilungserklärung können die Eigentümer grundsätzlich auch unter gewissen Voraussetzungen eine andere Kostenverteilung vereinbaren. Dabei ist zunächst zwischen den Betriebs- und Verwaltungskosten einerseits und den Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungskosten sowie den Kosten für bauliche Veränderungen andererseits zu differenzieren.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es in Ihrem Fall um die Änderung der Kostenverteilung der Betriebs- und Verwaltungskosten geht. Hierfür bedarf es eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, bei dem die (einfache) Mehrheit der Eigentümer – das heißt, mehr als die Hälfte – für eine Änderung der Kostenverteilung stimmt.
Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, die Kosten nach Quadratmetern, also nach dem Verhältnis der Wohnfläche, zu berechnen. Der Verteilungsschlüssel muss aber einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, das heißt die Interessen der Gemeinschaft und der Eigentümer müssen angemessen berücksichtigt und einzelne Eigentümer dürfen nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.
Etwaige Kostenerhöhungen bei einzelnen Eigentümern müssen daher hingenommen werden, sofern die Kostenverteilung durch die Änderung insgesamt gerechter ist. In Ausnahmefällen kann es jedoch auch sein, dass ein einzelner Eigentümer einen Anspruch auf eine Änderung der Kostenverteilung hat, wenn beispielsweise die Kostenverteilung in höherem Maße unbillig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung zum Beispiel bei einer Kostenmehrbelastung des einzelnen Eigentümers gegenüber den übrigen Eigentümern von mindestens 25 Prozent gegeben.