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Steuerbefreiung durch Selbstnutzung

von Redaktion

Die angesprochene Steuerbefreiung für die Selbstnutzung eines im Gesetz als Familienheim definierten Objekts muss für jeden Steuerpflichtigen und damit für jeden Miterben separat ermittelt werden. Daher gilt die Steuerbefreiung nur für die Person, die auch die Voraussetzungen der Selbstnutzung des Familienheims erfüllt. Der Sohn als Miterbe würde im beschriebenen Fall nicht in den Genuss einer Steuerbefreiung nach den Vorschriften über ein Familienheim kommen können. Es ist zu überlegen, ob es Gestaltungsmöglichkeiten geben könnte, wie eine Teilungsanordnung, die eine bessere Ausnutzung der Befreiung nach sich ziehen würden. Sollte die Tochter vor Ablauf der zehn Jahre versterben, würde dies nach der Erbschaftsteuerrichtlinie der Finanzverwaltung den Tatbestand der Aufgabe der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen erfüllen. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung nicht wegfiele, was bei einer Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren sonst der Fall wäre.

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