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Muss ich die Bestattung bezahlen?

von Redaktion

Die Bestattungsverpflichtung ist ländergesetzlich geregelt. In Bayern bestimmt Näheres das Bayerische Bestattungsgesetz und die Bayrische Bestattungsverordnung. Es spielt bei der Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, keine Rolle, ob man Erbe geworden ist (das weiß man ja in der kurzen Zeit nach dem Tod meistens noch nicht) oder ob der Nachlass hinreichend Vermögen enthält (auch Arme müssen bestattet werden). Die Bestattungsverpflichtung wird deshalb aus der sogenannten Totenfürsorge abgeleitet, die den Angehörigen obliegt.

Nach § 15 BayBestVO zählen zu dem Personenkreis, die als Angehörige zur Bestattung verpflichtet werden können, auch Geschwister und Kinder der Geschwister des Verstorbenen. Findet sich unter diesen Angehörigen niemand, der die Aufgabe der Bestattung freiwillig übernimmt, so kann das Ordnungsamt der Gemeinde einen Angehörigen bestimmen. Dabei soll die Gemeinde jedoch den Grad der Verwandtschaft berücksichtigen.

Bitte prüfen Sie, ob es nähere Verwandte gibt. Sollten Sie von der Gemeinde (ermessensfehlerfrei) als nächster Angehöriger identifiziert worden sein, können Sie sich der Pflicht nicht entziehen (selbst wenn Sie ein etwaiges Erbe ausschlagen wollen oder wenn Ihr Verhältnis zum Toten zerrüttet war oder Sie gar keinen Kontakt hatten). Im Fall der Weigerung wird das Ordnungsamt die Bestattung veranlassen (sogenannte Ersatzvornahme) und dem Bestattungsverpflichteten die Kosten in Rechnung stellen.

Ist es dem Bestattungsverpflichteten finanziell nicht zuzumuten, die Kosten zu tragen, kann er beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII stellen. Andernfalls kann er sich wegen der Kosten an den Erben halten, sobald dieser ermittelt ist; denn nach § 1968 BGB trägt der Erbe diese Kosten. Ist der Nachlass überschuldet, so hilft diese Vorschrift nicht weiter.

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