Fast jeder Arbeitnehmer wird sich früher oder später mit dem Thema Rente auseinandersetzen. Verlässliche Informationsquellen gibt es, allen voran die Deutsche Rentenversicherung. Dennoch halten sich hartnäckig Irrtümer über die Rente. Hier eine Auswahl.
. Die Rente kommt automatisch
Falsch. Die Rente muss schriftlich beantragt werden – idealerweise mindestens drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn.
. Eine Reha mindert die spätere Rente
Im Gegenteil. Die Pflichtbeiträge werden beim Übergangsgeld aus 80 Prozent des letzten Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, steigern also sogar den Rentenanspruch. Außerdem verlängert eine erfolgreiche Reha das Berufsleben – und führt auch so zu mehr Rente.
. Renten werden voll versteuert
Nein. Seit 2005 wird die Rente schrittweise bei der Auszahlung versteuert, zuvor bei der Einzahlung der Beiträge. Bedeutet: Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, der muss 50 Prozent seiner Bezüge versteuern. Wer 2020 Rentner wurde oder noch wird, der hat 80 Prozent zu versteuern (auch Rentenerhöhungen). Ab 2040 ist die Rente dann voll zu versteuern.
. Ehemänner kriegen keine Witwenrente
Irrtum. Frauen und Männer haben Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt hat. In den ersten drei Monaten, dem sogenannten Sterbevierteljahr, gibt es die volle Hinterbliebenenrente. Ab dem vierten Monat wird das Einkommen angerechnet.
. Die letzten Jahre sind besonders wichtig
Nein. Die Rentenhöhe hängt nicht von den Einzahlungen der letzten Jahre ab. Sie errechnet sich aus den Beiträgen des gesamten Arbeitslebens.
. Rente gibt’s erst nach 15 Jahren
Falsch. Die Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. Wer 15, 35 oder 45 Jahre Versicherungszeit hat, der kann früher in Rente gehen.
. Nach 45 Jahren kann ich mit 63 ohne Abzüge in Rente
Nicht ganz. Nach 45 Jahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezogen werden. Diese Rente gibt’s aber nicht vorzeitig. Bedeutet: Wer dieses Jahr 63 Jahre alt wird (oder geworden ist) und 45 Jahre Versicherungszeit voll hat, der kann frühestens mit 63 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen – aber ohne Rentenabschläge. Die Altersgrenze für diese Rentenart steigt nach und nach auf 65.
. Jeder muss bis 67 arbeiten Richtig ist: Ab dem Geburtsjahrgang 1964 beträgt das Regelrentenalter 67 Jahre. Für alle, die vorher geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer früher geht, der muss Abschläge hinnehmen.
. Rentenabschläge enden mit der Altersrente
Falsch. Wer vorzeitig in Rente geht, der muss pro Monat Abschläge von 0,3 Prozent in Kauf nehmen, also 3,6 Prozent im Jahr. Und zwar lebenslang, die Kürzung bleibt bei der Altersrente bestehen.
. Zur Rente darf ich unbegrenzt dazuverdienen
Jein. Das gilt nur, wenn die Regelaltersgrenze von mindestens 65 Jahren schon erreicht ist. Bei Hinterbliebenenrenten oder vorzeitigen Renten müssen bestimmte Verdienstgrenzen beachtet werden.
. Die Rente des Ehepartners wird angerechnet
Das stimmt nicht. Ausnahmen gibt’s in seltenen Fällen nur bei Rentenansprüchen von Deutschen aus Osteuropa („Fremdrentengesetz“).
. Frauen können mit 60 in Rente gehen
Nein. Das galt unter bestimmten Voraussetzungen nur für Frauen, die vor 1952 geboren wurden. Heute spielt diese Regelung keine Rolle mehr.
. Azubis sind erst nach fünf Jahren geschützt
Falsch. Für Berufsanfänger bestehen Sonderregelungen bei der Erwerbsminderungsrente. Sie sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag abgesichert.
. Kindererziehung bringt nichts für die Rente
Irrtum. Wer sich um Kinder kümmert und deshalb wenig oder gar nicht arbeitet, der erwirbt trotzdem einen Rentenanspruch. Drei ab 1992 geborene Kinder bringen zum Beispiel im Westen aktuell etwas mehr als 100 Euro Rente (im Osten etwas weniger als 100 Euro).
. Rentner dürfen die Krankenkasse nicht wechseln
Nein. Wer 18 Monate gesetzlich versichert war, der kann ohne Begründung wechseln. Das gilt auch, wenn jemand chronisch krank oder pflegebedürftig ist. Verlangt die Kasse einen höheren Zusatzbeitrag, gilt sogar ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten.