Ein Vermieter darf das Aufstellen eines frei stehenden Raumteilers nicht einfach verbieten. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 13 C 117/18), wie der Eigentümerverband Haus & Grund berichtet. Selbst, wenn es sich um eine raumhohe Konstruktion aus Holz mit Tür handelt, greife das Aufstellen nicht in die Bausubstanz ein und gilt somit nicht als bauliche Veränderung.