LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Gärtner übernimmt Arbeiten in der WEG

von Redaktion

Grundsätzlich liegt die Entscheidungshoheit über die Erteilung von Aufträgen bei den Wohnungseigentümern, die diese Entscheidungen mehrheitlich in der Eigentümerversammlung beschließen müssen. Da die in Frage stehenden gärtnerischen Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt von der Eigentümerversammlung beschlossen wurden, sind die Eigentümer nicht zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes würde gelten, wenn eine Notgeschäftsführung vorliegen oder die Eigentümergemeinschaft diese Maßnahmen nachträglich genehmigen würde, was nicht der Fall ist. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder auch aus Bereicherungsrecht (aufgedrängte Bereicherung) sind zwar grundsätzlich denkbar, kommen aber nur dann in Frage, wenn die Durchführung den mutmaßlichen oder den tatsächlichen Willen der Wohnungseigentümer entsprach, wie insbesondere bei zwingend notwendigen Maßnahmen, oder dadurch Werte von Dauer entstanden sind. Dies dürfte bei den hier vorliegenden Arbeiten wie Rasenmähen, Hecken schneiden oder Unkraut zupfen sicher nicht der Fall sein. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer an Entscheidungen über gärtnerische Maßnahmen beteiligt sein wollen, sodass eigenmächtige Maßnahmen eben nicht ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen. Da weder Ansprüche aus Notgeschäftsführung/Bereicherungsansprüche ersichtlich sind, noch eine Genehmigung der Maßnahmen vorlag, kann der betreffende Eigentümer keine Ersatzansprüche geltend machen, da laut Rechtsprechung zudem die Entscheidungshoheit der Gemeinschaft eben nicht von einzelnen Eigentümern folgenlos übergangen werden darf.

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