Viele ältere Menschen sorgen sich, dass eine hohe Erbschaftsteuer ihre Erben zum Verkauf der Immobilie zwingen könnte. Wer die Steuern fürchten muss und wann sich eine Schenkung lohnt, steht in der September-Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“.
Freibeträge
Ob die Sorge vor der hohen Erbschaftsteuer wirklich berechtigt ist, hängt zum einen vom Wert des Hauses ab, zum anderen von der Anzahl der Erben. Jedem Erben steht ein allgemeiner Freibetrag zu, in dessen Rahmen er erben kann, ohne dass Erbschaftsteuer fällig wird. Gibt es mehrere Erben, kann jeder seinen Freibetrag nutzen, sodass sogar sehr teure Immobilien steuerfrei von einer Generation zur anderen gehen, wenn es nur genug Erben gibt. Ob überhaupt Erbschaftsteuer zu zahlen ist, lässt sich also schnell ausrechnen.
Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Vererbenden. Je näher verwandt, desto höher der Freibetrag. Wenn der Vererbende seine Immobilie per Testament auf mehrere Köpfe verteilt, zahlen die Erben im besten Fall keinen Cent.
Erbschaftsteuer
Denn erst, wenn das geerbte Vermögen die Freibeträge überschreitet, verlangt das Finanzamt Geld, und zwar nur für die Differenz zwischen Freibetrag und dem Wert der Erbschaft. Dann greifen verschiedene Steuersätze, die sich wieder nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Vererbenden richten. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder zahlen etwa in der Steuerklasse I maximal 30 Prozent Steuern, Geschwister in Klasse II maximal 43 Prozent und Unverheiratete in Klasse III 50 Prozent.
Schenkung
Grundsätzlich verlangt das Finanzamt zwar auch bei einer Schenkung Steuern, wenn das weitergegebene Vermögen die Freibeträge des Beschenkten übersteigt. Dabei gelten dieselben Steuersätze wie bei einer Erbschaft. Aber die Schenkung hat gegenüber der Erbschaft einen entscheidenden Vorteil: Der Begünstigte kann seinen persönlichen Freibetrag alle zehn Jahre aufs Neue nutzen.
Auch ein Haus kann stückchenweise verschenkt werden, zum Beispiel zur Hälfe oder einem Viertel. Ebenso ist es laut Stiftung Wartentest möglich, ein Grundstück zu teilen. Auch kann man den Garten vom Haus abtrennen und verschenken. Wenn der Garten weiterhin genutzt werden soll, kann man sich ein Nutzungsrecht sichern.
Fängt der Schenker früh genug an, Teile seines Vermögens weiterzugeben, muss der Beschenkte keine Steuern zahlen, wenn die Zuwendung innerhalb der Grenzen seines Freibetrags bleibt. Der Schenker kann auch mehrere Personen alle zehn Jahre bedenken. Liegt die Schenkung lange genug zurück, kann der Begünstigte im Erbfall seinen Freibetrag wieder in voller Höhe ausschöpfen. Sind jedoch keine zehn Jahre zwischen Schenkung und Erbschaft vergangen, werden das geschenkte Vermögen und das geerbte zusammengerechnet.
Eine Schenkung sollte man nur in Betracht ziehen, wenn die eigene Versorgung gesichert ist. Ab der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch kann ein Schenker die Immobilie weder verkaufen noch als Kreditsicherung oder zur Altersvorsorge nutzen. Es gibt nur wenige rechtliche Möglichkeiten, eine Schenkung rückgängig zu machen.
Pflichtteil
Auch durch lebzeitige Schenkungen lässt sich ein Pflichtteilsanspruch nicht so leicht aus der Welt schaffen. Das geht nur vollständig, wenn zwischen Schenkung und dem Todesfall zehn Jahre liegen (Vorsicht: nicht bei Ehegatten). Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn sich der Schenker einen Nießbrauch am Objekt vorbehält.