Martin B.: „Ich habe zwei vermietete Drei-Familien-Häuser und bewohne in einem mit meiner Frau eine 4-Zimmer-Wohnung. Vor 12 Jahren haben wir unserem Sohn und unserer Tochter jedem eine Immobilie zu 50 Prozent als Schenkung mit Nießbrauchs-Vorbehalt für uns beide übertragen. Vor Jahresfrist haben wir unserem Sohn die zweite Hälfte, die mir bisher alleine gehörte, übertragen. Unserer Tochter haben wir vor Wochen die zweite Hälfte übertragen. Die Kinder wohnen nicht selbst in den Objekten. Nach unseren Überlegungen müssten wir mit den jeweiligen Freibeträgen von 400 000 Euro gut auskommen ohne Erbschaftssteuer zahlen zu müssen. Müssen meine Kinder Erbschaftssteuer bezahlen, wenn ich die nächsten zehn Jahre nicht erlebe oder wird die Steuer anteilsmäßig auf die Jahre, die ich noch lebe, aufgeteilt?“
Kinder können alle zehn Jahre von jedem Elternteil 400 000 Euro steuerfrei geschenkt oder vererbt bekommen. Nach Paragraf 14 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes werden alle Erwerbe, die derselbe Empfänger innerhalb von zehn Jahren von demselben Geber erhält, im Ergebnis so besteuert, als seien sie als Teil eines einheitlich zu besteuernden Gesamterwerbs an den Empfänger gelangt. Es steht also für alle Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nur ein Freibetrag zur Verfügung. Wenn Sie also gerade jedem Kind je 400 000 Euro steuerfrei geschenkt haben, gibt es erst wieder in zehn Jahren für diese den Freibetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags gibt es dabei nicht. Wenn Sie also sterben, bevor die jeweilige Zehnjahresfrist für Ihre Kinder verstrichen ist, müssen diese die Erbschaft ohne Berücksichtigung des Freibetrags versteuern.