Mitten in der Urlaubssaison stellen sich viele Beschäftigte die Frage, was in Pandemie-Zeiten überhaupt erlaubt ist und was nicht. Ein Überblick.
Darf mein Arbeitgeber Urlaubsreisen in Risiko- gebiete verbieten?
„Nein“, sagt Arbeitsrechtler Peter Meyer. Allgemein gelte die Auffassung, dass das Verbot einer Urlaubsreise ein zu großer Eingriff des Arbeitgebers in Persönlichkeitsrechte und Privatangelegenheiten der Arbeitnehmer wäre. „Wie Arbeitnehmer ihren Urlaub gestalten, liegt außerhalb des Weisungsrechts des Arbeitgebers“, erklärt Meyer. Außerdem sei eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts kein Reiseverbot – daher könne auch der Arbeitgeber kein Verbot aussprechen. Der Arbeitgeber hat laut Meyer allerdings das Recht, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer danach zu fragen, wo sie sich im Urlaub aufgehalten haben. Damit komme er seiner Fürsorgepflicht nach, eine potenzielle Gefährdung anderer Mitarbeiter auszuschließen.
Was gilt nach der Rückreise? Darf der Chef einen Corona-Test verlangen?
Ja, sagt Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Das geht jedoch nicht willkürlich. „Der Arbeitgeber braucht ein besonderes Interesse dafür. Er kann zum Beispiel nicht sagen, er will von allen seinen Mitarbeitern einen Corona-Test.“ Stellt sich die Frage, wann ein solches berechtigtes Interesse vorliegt: Das sei dann der Fall, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass eine erhöhte Infektionsgefahr vorliegt, erklärt der Anwalt. „Im Moment, bei einer globalen Pandemie, ist die Infektionsgefahr aber quasi überall erhöht.“ Maßgeblich sei, dass der Arbeitgeber keine eigene Bewertung dessen vornimmt, was er für eine erhöhte Infektionsgefahr hält. Vielmehr müsse er bei seinen Entscheidungen die Maßnahmen der Behörden berücksichtigen. Also etwa die der Landesbehörden oder Vorgaben des Robert-Koch-Instituts.
Was passiert, wenn ich nach meiner Rückreise in Quarantäne muss?
Das hängt von der Art der Quarantäne ab: So kann eine allgemeine Quarantäne-Verordnung für alle Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten unter Umständen für Arbeitnehmer zum Problem werden: Beschäftigte, die nach einem Urlaub für 14 Tage zu Hause bleiben müssen, gehen das Risiko ein, für diese Zeit keinen Lohn zu erhalten. Darauf weist der Bund-Verlag hin. Denn Beschäftigte dürfen im Falle einer Quarantäne ihren Arbeitsplatz nicht aufsuchen – und ohne Arbeitsleistung erhalten sie nach Paragraf 614 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keinen Lohn. Lohn-Entschädigungen im Quarantänefall gibt es nach Paragraf 56 im Infektionsschutzgesetz nur bei einer behördlich und individuell angeordneten Quarantäne, wie sie zum Beispiel ein Gesundheitsamt nach Kontakt mit einer Risikoperson anordnen kann. Der Arbeitgeber zahlt dann für die Zeit Leistungen in Höhe des Verdienstausfalls. Eine Möglichkeit kann es für manche Berufsgruppen sein, für die Zeit der Quarantäne von zu Hause aus zu arbeiten.
Was gilt bei einer Quarantäne am Urlaubsort?
„Wer wissentlich in ein Risikogebiet fährt und dann nicht rechtzeitig nach Urlaubsende zur Arbeit kommen kann, weil er etwa im Hotel feststeckt, verliert im Zweifel auch seinen Vergütungsanspruch“, sagt Jurist Meyer. Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber aber vereinbaren, ob sie aus der Ferne arbeiten oder weitere Urlaubstage für die Zeit der Abwesenheit einsetzen können. Eine Urlaubsreise in ein Risikogebiet kann auch in Deutschland eine Quarantäne nach sich ziehen. Die Bundesländer können für Reiserückkehrer aus bestimmten Ländern die Pflicht erlassen, sich 14 Tage ausschließlich zu Hause aufzuhalten. Wer dann nicht von zu Hause aus arbeiten kann, hat im Zweifel Pech. Selbst wer sich bei einer Urlaubsreise im Risikogebiet ansteckt, müsse damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Lohn während der Krankheit nicht zahlt.