Badespaß im eigenen Garten

von Redaktion

VON WOLFGANG MULKE

Corona hat die Nachfrage nach Planschbecken und Gartenpools explodieren lassen. Das Preisvergleichsportal billiger.de beobachtete im Mai einen Anstieg um 2900 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Danach beruhigte sich die Lage wieder, um jetzt wieder zuzulegen. Als Grund dafür vermutet das Portal die hohen Temperaturen sowie die Furcht vor einer zweiten Infektionswelle.

Schon vor der Corona-Krise fand das Baden im eigenen Garten immer mehr Anhänger. Der Bundesverband Schwimmbad und Wellness (BSW) geht von rund 1,2 Millionen verkaufter „Pick-up-Pools“ aus. Das sind Planschbecken mit weniger als einem Meter Wassertiefe und einem Preis von unter 1500 Euro. Dazu kommen noch rund 790 000 ausgewachsene Pools, die entweder in den Boden eingelassen oder aufgestellt werden.

Was erlaubt ist

Grundsätzlich kann sich jeder Gartenbesitzer ein privates Schwimmbad einrichten, jedenfalls, wenn es sich um ein Planschbecken oder einen Aufstellpool handelt, also keine Erdarbeiten notwendig sind. Gleiches gilt eingeschränkt für Mieter mit einem eigenen, zur Wohnung gehörenden Garten. Hier gilt ein Planschbecken als unproblematisch, ein größerer Pool sollte mit dem Vermieter abgesprochen werden. Ein höchstrichterliches Urteil dazu gibt es noch nicht. Bisherige Urteile fielen unterschiedlich aus. Bei Eigentümergemeinschaften ist die Lage ebenfalls nicht eindeutig. Die Zustimmung aller anderen Wohnungsbesitzer ist ratsam. Denn wenn ein zu großer Pool eine optisch nachteilige oder unzulässige Veränderung bewirkt, muss er schlimmstenfalls wieder abgebaut werden.

Wie groß ein Pool sein darf, um ohne behördliche Genehmigung aufgestellt werden darf, ist regional unterschiedlich geregelt. Der durchschnittliche verkaufte Pool misst laut BSW vier mal acht Meter und ist 1,50 tief. Die sich daraus ergebene Füllmenge von 48 Kubikmetern ist BSW-Sprecher Dieter Rangol zufolge überall genehmigungsfrei. Anders sieht es bei fest in den Boden eingebauten Anlagen aus. Hier raten Fachleute zu einer frühzeitigen Anfrage beim örtlichen Bauamt, ob der Bau genehmigt und was dabei beachtet werden muss.

Wer haftet

Ein wichtiger Aspekt ist die Sicherheit des Pools. Der Besitzer muss dafür sorgen, dass es keine Unfälle von Dritten, etwa von Nachbarskindern, geben kann. Also gilt es, entweder einen Zaun zum nächsten Grundstück zu ziehen oder den Pool abzudecken. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist empfehlenswert.

Das Lärmproblem

Doch des einen Freud ist mitunter des anderen Leid. Das betrifft vor allem den Lärm, der mit ausgelassenen Wasserspielen verbunden ist. Bei Übertreibungen ist Streit mit den Nachbarn vorprogrammiert. Miteinander reden ist der beste Weg, einen Kompromiss über die Nutzung des Planschbeckens oder auch eines Whirlpools zu erzielen. Ansonsten wird es kompliziert. Bei einer unwesentlichen Beeinträchtigung müssen Nachbarn Lärm hinnehmen. Diesen Rechtsbegriff wenden Gerichte an, wenn die Geräuschentwicklung innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegt, die in der Verwaltungsvorschrift TA Lärm festgeschrieben sind. Danach gelten in einem reinen Wohngebiet tagsüber eine Belastung von 50 Dezibel, nachts von 35 Dezibel als unbedenklich. Dazu kommen regional unterschiedliche generelle Ruhezeiten, meist zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens sowie in den Mittagsstunden.

Grundsätzlich wird jedoch der kindliche Spiel-, Tatenund Bewegungsdrang von Gerichten – allen voran dem Bundesgerichtshof – als sozialadäquat eingestuft. Das gilt nahezu uneingeschränkt in Mietwohnungen, im Nachbarhaus, auf dem Bolz- oder Spielplatz und in Kindergärten. Auch beim Planschen im Garten wird demzufolge von Nachbarn eine recht hohe Toleranz erwartet.

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