Bei Bürgschaft droht der Ruin

von Redaktion

VON FRITZ HIMMEL

Naturgemäß vergeben Geldinstitute Kredite nur gegen entsprechende Sicherheiten. Immer häufiger verlangen Banken daher einen Bürgen, der für die finanziellen Wagnisse des Kreditnehmers einstehen soll. Geht der Schuldner jedoch pleite, was in Zeiten der andauernden Corona-Pandemie beschleunigt vorkommen kann, so wird der Bürge zur Kasse gebeten und das oft lebenslang.

„Eine Unterschrift unter einen Bürgschaftsvertrag ist weit mehr als eine Gefälligkeit unter Verwandten oder Bekannten. Wer vorschnell unterschreibt, setzt damit seine eigene wirtschaftliche Existenz aufs Spiel“, sagt Michael Wacher, Rechtsanwalt aus Hof. Die häufigsten Verträge sind Ehegatten- oder Familienbürgschaften. Dabei bürgen Eltern für das Hypothekendarlehen des Kindes oder die Ehefrau für die Existenzgründung des Gatten.

Varianten

Solche Bürgschaftsverträge gibt es in unterschiedlichen Varianten, deren Details genau zu beachten sind, da sie erhebliche Konsequenzen für den Bürgen haben können.

. Globalbürgschaft

Auf gar keinen Fall sollte man eine Globalbürgschaft eingehen. Bei dieser Variante haftet der Bürge nicht nur für eine festgelegte Summe, sondern für alle Verpflichtungen des Schuldners, auch solche, die künftig entstehen. Dabei riskiert ein Bürge finanziell Kopf und Kragen.

. Selbstschuldnerische Bürgschaft

Besser die Finger weglassen sollte man auch von einer „selbstschuldnerischen Bürgschaft“. Hier haftet der Bürge, als wäre er selbst der Kreditnehmer. Im Klartext bedeutet dies: „Der Gläubiger kann den Bürgen bereits in die Pflicht nehmen, bevor die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners überhaupt gerichtlich festgestellt worden ist“, warnt Anwalt Wacher. „Behauptet der Schuldner, er könne nicht zahlen, greift die Bank ohne weitere Prüfung direkt auf den Bürgen zu.“ Kreditinstitute bevorzugen diese Form der Bürgschaft, da sie so am leichtesten ihre Forderungen eintreiben können.

. Erstes Anfordern

Dringend abzuraten ist ebenfalls von einer „Bürgschaft auf erstes Anfordern“. In diesem Fall kann der Gläubiger den Bürgen sofort beim ersten Zahlungsverzug des Schuldners in Haftung nehmen. Der Bürge muss direkt zahlen und kann erst im Anschluss gegebenenfalls dagegen prozessieren.

. Ausfallbürgschaft

Bei einer Ausfallbürgschaft muss die Bank erst alle Möglichkeiten ausschöpfen, um vom Schuldner das Geld zu bekommen. Der Bürge kann solange die Zahlung verweigern.

Risiken

Wer sich trotz allem für eine Bürgschaft zur Verfügung stellt, muss auf jeden Fall vor einer Unterschrift sein Risiko einschränken. Dabei sollte man im Vertrag die Dauer für die Bürgschaft zeitlich begrenzen sowie einen Höchstbetrag festlegen, bis zu dem man maximal haftet. Verbraucherberatungsstellen und Anwälte bieten hier unabhängige Hilfe.

Sittenwidrigkeit

Wurde ein Bürgschaftsvertrag unterschrieben, kommt man in der Regel nicht mehr aus der Haftung. Außer, die Richter erkennen den Vertrag als nichtig an – beispielsweise bei Sittenwidrigkeit. „Das trifft etwa zu, wenn ein Ehegatte dadurch finanziell krass überfordert wird, die Übernahme allein aus der emotionalen Verbundenheit zum anderen Ehegatten erfolgte und der Kreditgeber die emotionale Verbundenheit ausnutzte“, sagt die Münchner Rechtsanwältin Arite Schauss. Der Bundesgerichtshof hat hier in mehreren Fällen klar entschieden (Az. XI ZR 50/01, Az. XI ZR 28/04, Az. IX ZR 93/93). Schauss warnt jedoch davor, dass fast mittellose Ehepartner leichtfertig einen Bürgschaftsvertrag unterschreiben, in der Annahme, dieser wäre im Ernstfall sowieso nichtig. Diese Auslegung gilt nicht generell, sondern ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Genau zu überlegen ist die Übernahme einer Bürgschaft durch Personen, die an einer beschränkt haftenden Gesellschaft beteiligt sind. Denn die Rechtsform der GmbH oder KG wurde ja gerade wegen des Ausschlusses der persönlichen Haftung gegründet. „In der Praxis kann das dazu führen, dass sämtliches Privatvermögen von den Banken weggepfändet wird, wenn das Unternehmen das Darlehen nicht zurückzahlt“, sagt Schauss.

Mehr Informationen

Das sechsseitige Dossier zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 52 (1 Minute = 0,62 Euro) noch bis 24. September. Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Senden Sie einen mit 0,95 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,55 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Bürgschaften“ an: Biallo & Team GmbH, Bahnhofstr. 25, 86938 Schondorf

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