Vermächtnisse sind Zuwendungen eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der Bedachte hierdurch Erbe wird. Vermächtnisse unterliegen ebenfalls der Erbschaftsteuer, es gelten die gleichen Steuersätze und Freibeträge.
Die Vermächtnisse Ihrer Schwester und Ihrer Tochter bleiben wegen des Freibetrags von 20 000 Euro steuerfrei. Ihr Vermächtnis bleibt in Höhe des Freibetrags von 20 000 Euro ebenfalls steuerfrei, für den übersteigenden Teil fällt jedoch Erbschaftsteuer an. Der niedrigste Steuersatz der Steuerklasse II beträgt 15 Prozent bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75 000 Euro. Bei höheren Erwerben kann der Steuersatz in dieser Steuerklasse auf bis zu 43 Prozent steigen.
Inwieweit Sie Kosten abziehen können, hängt von der Regelung im Testament ab. In der Regel erhält der Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag oder einen Gegenstand, ohne zu einer Gegenleistung verpflichtet zu sein oder bestimmte Kosten zu tragen. Nachlassregelungskosten sind in aller Regel vom Erben zu tragen, nicht vom Vermächtnisnehmer. Gleiches gilt auch für Steuerschulden, diese treffen den Nachlass, ebenso Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers. Hier müsste in der letztwilligen Verfügung schon etwas bestimmt sein, um Ihnen als Vermächtnisnehmer die Übernahme dieser Pflichten aufzuerlegen. Falls Sie sich in Ihrem speziellen Fall über Ihre Rechte und Pflichten als Vermächtnisnehmer unsicher sind, dann sollten Sie unbedingt fachkundigen Rat einholen.