Die Hausordnung im Wald

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Es herbstelt, das war am vergangenen Wochenende nicht zu leugnen. Da freuen sich viele schon wieder auf Ausflüge in nahe Wälder. Denn inzwischen ist sogar wissenschaftlich belegt, dass Besuche im Wald Körper, Geist und Seele positiv beeinflussen kann.. Doch für Waldbesucher gelten auch Regeln. So dürfen Reiter und Fahrradfahrer zum Beispiel die Wege nicht verlassen. Welche Vorgaben im Wald zu beachten sind, zeigt folgendes Wald-ABC.

Betreten

Grundsätzlich darf jeder einen Wald oder ein Waldstück betreten – egal, wem der Forst gehört. Das steht im Bundeswaldgesetz. Es gilt ein allgemeines Betretungsrecht für Fußgänger.

Blumen pflücken

Blumenfreunde dürfen einen Handstrauß im Wald pflücken; Pflanzen ausgraben ist jedoch verboten.

Fischen

Zum Angeln wird – neben dem Angelschein – die Erlaubnis des Fischereiberechtigten benötigt. Das ist oft der Waldbesitzer.

Geocaching

Geocacher sollten den Waldbesitzer um Erlaubnis bitte, bevor sie den Koordinaten auf ihrem Mobilgerät nachgehen. Sie sollten – gerade nachts – Rücksicht auf die Tiere nehmen. Geocaching ist eine Art GPS-gestützter Schnitzeljagd oder Schatzsuche.

Hochsitz

Es ist nicht erlaubt, auf einen Hochsitz zu klettern. Hier kann ein Ordnungsgeld drohen. Die Jäger sollen vor haftungsrechtlichem Ärger geschützt werden.

Holz sammeln

Weil Holz kein Abfall ist, sondern Nährboden für Pilze und kleine Tiere, darf es nicht einfach so gesammelt werden. Die Förster achten darauf. Wer sich daran bedient, der begeht Diebstahl. Am Boden liegende Äste oder Rinden dürfen hingegen für den eigenen Gebrauch mitgenommen werden.

Hunde

Normalerweise müssen Hunde im Wald an die Leine. Freilaufen dürfen sie in Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, wenn Frauchen oder Herrchen das Tier mit Rufen kontrollieren können.

Pilze und Beeren

Im Herbst stehen Steinpilze und Pfifferlinge ganz oben im Kurs. Im Sommer sind es verschiedene Beerensorten. Aber es dürfen nur „haushaltsübliche Mengen“ gepflückt werden. Wer ein halbes Kilo Heidel- oder Brombeeren oder ein dreiviertel Pfund Pfifferlinge mit nach Hause nimmt, der wird keine Probleme bekommen.

Stellt sich jedoch heraus, dass der Sammler (auch nur einen Teil seiner Ernte) verkaufen will, so kann es nach dem Bundesnaturschutzgesetz beziehungsweise der Bundesartenschutzverordnung ein Bußgeld geben. Je nach Schwere des Verstoßes können bis zu 5000 Euro fällig werden.

In der Verordnung sind auch die „freigegebenen“ Arten genannt. Unter anderem sind das Steinpilze und Pfifferlinge sowie Brätlinge und Morcheln. Die einzelnen Länder haben darüber hinaus das Recht, weitergehende Ausnahmen zuzulassen. Geschützte Arten müssen im Wald bleiben.

Die strenge Gesetzesregelung ist auch der Grund, warum es in Supermärkten keine Schwammerl heimischer Herkunft gibt, sondern meistens welche aus Osteuropa. Das kommerzielle Sammeln ist hierzulande nicht erlaubt. Ausnahmen gibt es allenfalls für Händler auf regionalen Märkten. Diese müssen sich den Verkauf aber extra genehmigen lassen.

Radfahren

Fahrradfahrer dürfen nur in den Wald, wenn die Wege dazu geeignet sind und die Einfahrt nicht verboten wird. Ab einer Breite von mindestens zwei Metern spricht meist nichts dagegen. Radler dürfen nur von den Wegen abweichen, wenn – zum Beispiel für Mountainbiker – Strecken extra ausgewiesen sind.

Rauchen

Raucher müssen im Wald meist abstinent bleiben. Es gilt ein bundesweites Rauchverbot von März bis Ende Oktober. Der Hintergrund ist klar: Ein Funke kann einen Brand verursachen.

Reiten

Ein Ritt querfeldein ist verboten. Nach dem Bundeswaldgesetz darf nur auf Straßen und Wegen geritten werden.

Übernachten

Eine laue Sommernacht im Wald zu verbringen, ist nicht pauschal verboten. Natürlich darf niemand seinen Müll hinterlassen oder ein Lagerfeuer machen. Ein Zelt sollte nicht ohne Erlaubnis des Waldbesitzers aufgestellt werden.

Verstöße

Wer sich nicht an die Regeln hält, dem drohen Bußgelder. Verboten ist es zum Beispiel, ein Haustier im Wald zu beerdigen. Dies ist nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 Euro geahndet werden kann. Absperrungen müssen respektiert werden. Denn der Wald ist auch Arbeitsplatz. So wird Holz für den Verkauf geschlagen oder Förster untersuchen den Wald auf Schädlinge und entfernen kranke oder schwache Bäume. Deswegen sollten Spaziergänger stets aufpassen und rücksichtsvoll sein.

Artikel 3 von 4