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Kann ich das Fitnessstudio kündigen?

von Redaktion

Mitglieder eines Sportvereins müssen auch bei Aussetzung des sonst stattfindenden Angebots des Vereins weiterhin den vereinbarten Beitrag bezahlen. Ein Anspruch auf Erstattung haben die Mitglieder trotz der Corona-bedingten Schließung nicht. Es entsteht aus dieser Situation auch kein außerordentliches Kündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag an einen Verein, nicht an die konkreten Nutzungen gebunden, sondern ist ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Der Beitrag stellt also nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dazu, den Vereinszweck zu verwirklichen.

Betreibt der Sportverein ein eigenes Fitnessstudio, hängt die rechtliche Bewertung von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ab. Ist die Nutzung des Fitnessstudios in dem Mitgliedsbeitrag enthalten, ist eine Erstattung nicht möglich. Wird das Fitnessstudio dagegen unabhängig vom Verein betrieben und muss hier ein gesonderter Beitrag bezahlt werden, ist dies anders zu bewerten. Für die Schließungszeit mussten keine Beiträge entrichtet werden. Wurde dennoch gezahlt, besteht ein Erstattungsanspruch.

Eine termingerechte Kündigung der gesamten Vereinsmitgliedschaft ist davon unberührt. Wurde die Kündigung der Mitgliedschaft fristgerecht zum vereinbarten Kündigungstermin erklärt, kann diese nicht verweigert werden.

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