LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Nießbrauch: Wer kann was absetzen?

von Redaktion

Helmut E.: „Meine Frau und ich besitzen zwei vermietete Zweizimmerwohnungen. Wir möchten jedem unserer Söhne eine Wohnung zu Lebzeiten schenken, aber die Mieteinnahmen sollen weiter uns zugutekommen (Nießbrauch). Wenn die Instandhaltungs- und Betriebskosten unsere Söhne übernehmen und wir die Mieteinnahmen erhalten, wer kann die Betriebskosten steuerlich geltend machen? Können die Söhne ohne Mieteinnahmen Kosten abschreiben? Welche Auswege sind denkbar?“

Der Nießbrauch bedeutet nach der vereinfacht zusammengefassten gesetzlichen Regelung, dass die nießbrauchsberechtigte Person die Nutzungen aus dem Nießbrauchsobjekt ziehen darf, aber auch die Lasten tragen muss. Die Eltern möchten von der gesetzlichen Regelung abweichen, was zivilrechtlich zulässig ist. Einkommensteuerlich betrachtet sind die beschriebenen Kosten Werbungskosten, die nur derjenige Steuerpflichtige geltend machen kann, der auch Einnahmen hat. Da im vorliegenden Fall die Einnahmen und die Belastungen auseinanderfallen würden, wäre die Geltendmachung von Werbungskosten durch die Kinder nicht zulässig. Da die Eltern die Belastungen nicht tragen, könnten auch sie diese Belastungen steuerlich nicht geltend machen. Im Ergebnis würden die Einnahmen durch die Eltern versteuert werden müssen, aber die Belastungen würden als Abzugsposition vollständig wegfallen. Bei der Absetzung für Abnutzung (= AfA) müsste eine genauere Prüfung erfolgen. Ob Auswege möglich sein können, müsste unter Berücksichtigung des Sachverhalts konkret geprüft werden.

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