Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet, ist eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich nicht gestattet. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Allerdings dürfen Mieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) durchaus zuhause arbeiten.
Zulässig ist das nach Ansicht der Richter, wenn keine unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner durch Kundenverkehr eintreten, sich der Wohnungscharakter nicht ändert und keine baulichen Veränderungen erfolgen (Az.: VIII ZR 165/08). Erlaubte Nutzungen sind beispielsweise schriftstellerische Tätigkeiten, Homeoffice im Angestelltenverhältnis oder die Unterrichtsvorbereitung von Lehrerinnen und Lehrern.
In allen anderen Fällen ist die Genehmigung des Vermieters notwendig. Das gilt laut BGH schon für den Fall, dass die Wohnung beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angegeben und als Geschäftsadresse genutzt wird (Az.: VIII ZR 149/13) oder wenn der Mieter zum Beispiel an drei Werktagen in der Woche für rund ein Dutzend Schüler Gitarrenunterricht erteilt und es zu Lärmstörungen kommt (Az.: VIII ZR 213/12). Auch die entgeltliche Betreuung von mehreren Kindern als Tagesmutter ist als teilgewerbliche Nutzung verboten (Az.: V ZR 204/11).