Wenn kein Testament vorliegt, ergibt sich die Erbfolge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1922 ff).
1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder) und deren Abkömmlinge (Enkelkinder) 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)
3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten).
Das Erbrecht wird innerhalb einer Ordnung weitergereicht, sind zum Beispiel die eigenen Kinder verstorben, erben die Enkel. Sind Erben der vorgehenden Ordnung vorhanden, so schließen sie nachfolgende Ordnungen aus. Leben zum Beispiel die eigenen Kinder noch, bekommen die Eltern nichts.