Fitnessstudioverträge können unter Umständen außerordentlich gekündigt werden. Es müssen aber alle Umstände und die jeweiligen Interessen abgewogen werden. Die Erkrankung eines Kunden kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Das gilt selbst dann, wenn eine Vorerkrankung beim Vertragsschluss vorlag, der Kunde die Beschwerden aber nicht absehen konnte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (Az.: 3c C 51/19, auf die das Rechtsportal Anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall hatte ein Kunde im Oktober 2017 einen Fitnessstudiovertrag mit einer Laufzeit von 104 Wochen abgeschlossen. Mit anwaltlichem Schreiben erklärte der Kunde im Oktober 2018 die krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung des Vertrages. Er rechtfertigte die Kündigung mit der Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes nach Abschluss des Vertrages und legte ein Attest bei. Daraufhin verklagte das Studio den Mann auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Ohne Erfolg: Die Kündigung des Vertrages sei wirksam, entschied das Gericht. dpa