Bei der jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung handelt es sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz um eine Präsenzveranstaltung. Die betreffenden Eigentümer sollen grundsätzlich persönlich anwesend sein und im Rahmen der Diskussion an der Willensbildung in der Wohneigentümergemeinschaft teilhaben. Es ist möglich, dritte Personen, gegebenenfalls auch die Verwaltung oder den Verwaltungsbeirat, zu bevollmächtigen, die Abstimmung vorzunehmen. Damit in der momentanen Situation nicht unnötig ein zu großer Kreis der Eigentümer an einer Versammlung teilnimmt, ist es sicherlich sinnvoll, auf die Möglichkeit von Vollmachtserteilungen hinzuweisen. Zulässig sind Versammlungen, die der Hausverwalter nur anhand von Vollmachten „mit sich selbst“ oder lediglich im Beisein des Verwaltungsbeirats durchführt, wenn sämtliche Eigentümer mit diesem Vorgehen einverstanden sind. Eine Hausverwaltung darf aber den Eigentümern nicht verbieten, an der Versammlung teilzunehmen und sie zur Erteilung einer Vollmacht damit nötigen. Werden Beschlüsse in einer Versammlung gefasst, an der teilzunehmen, Eigentümern verboten wurde, sind diese Beschlüsse zumindest rechtswidrig und können innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung angefochten werden.