Sie haben Recht. Wenn Sie zunächst versterben, könnte es sein, dass bei Ihrem Ehemann Erbschaftsteuer anfällt, denn der allgemeine Freibetrag des Ehegatten liegt bei 500 000 Euro. Ihr Mann kann dem Finanzamt auch nicht entgegenhalten, er hätte einen Anspruch an dem Haus, denn entscheidend ist, wer im Grundbuch eingetragen ist. Wenn Ihr Mann im Erbfall allerdings nachweisen kann, dass er Ihnen Geld geliehen hat, um das Haus zu bauen, dann kann dieses Darlehen als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden und eine Abzugsposition bei der Berechnung der Erbschaftsteuer darstellen. Allerdings ist die Finanzverwaltung bei der Prüfung von Darlehen zwischen Ehegatten sehr streng. Sie sollten daher mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht besprechen, ob Sie ausreichend Beweismittel gesichert haben. Dabei kann auch gleich geprüft werden, ob es wirklich so schlimm aussieht. Denn neben dem allgemeinen Ehegattenfreibetrag von 500 000 Euro hätte Ihr Mann im Erbfall unter Umständen auch noch einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256 000 Euro. Genau lässt sich die Höhe im Vorhinein nicht beurteilen, weil der Freibetrag durch eine etwa anfallende Rente des Witwers gekürzt wird. Dann gibt es im Erbfall auch noch die Möglichkeit, einen steuerfreien Zugewinnausgleich geltend zu machen.