Für die Erbfolge ist zu beachten, dass Stiefkinder gegenüber dem Stief-Elternteil nicht erbberechtigt sind. Stirbt als Erstes der Ehemann, erbt seine Ehefrau die Hälfte, seine drei Kinder erhalten jeweils ein Sechstel des Nachlasses. Stirbt jedoch die Ehefrau zuerst, erbt der Eheman die Hälfte und nur die Kinder aus zweiter Ehe jeweils ein Viertel; die Tochter des Ehemannes, also das Stiefkind der zweiten Ehefrau, geht bei deren Tod leer aus. Beachten Sie zudem: Die Kinder des zuletzt versterbenden Ehegatten sind im zweiten Erbfall auch an dem hälftigen Anteil beteiligt, den ihr Elternteil vom Ehegatten (im ersten Erbfall) geerbt hat. Ist eine solche Erbfolge wirklich gewollt? Streit unter den Halbgeschwistern könnte vorprogrammiert sein. Dem sollten Sie durch Errichtung eines Testaments vorbeugen. Zum Nachlassumfang gilt: Die Wohnung gehört nur dem Ehemann und wird daher nur an seine Erben vererbt; Sparvertrag und Depot stehen im Eigentum der Ehefrau und gehen nur auf ihre Erben über. Ob die Erben auch das hälftige Guthaben des Erstverstorbenen am Girokonto erhalten, hängt davon ab, ob sie an vertragliche Vereinbarungen des Verstorbenen mit einem Dritten gebunden sind. Eine vorrangig zu berücksichtigende Vereinbarung liegt zum Beispiel vor, wenn der Verstorbene mit der Bank einen „Vertrag zugunsten eines Dritten“ (insbesondere Ehegatten) geschlossen hat. Dann hat der vertraglich begünstigte Ehegatte (ab Kenntnis dieses Vertrages) einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des anteiligen Guthabens des Verstorbenen. Ob das der Fall ist, können Sie meist Ihrem Kontoeröffnungsvertrag entnehmen. Die dortigen Klauseln sind allerdings nicht immer eindeutig.