Handwerk von der Steuer absetzen

von Redaktion

VON WOLFGANG DE PONTE

Handwerkerleistungen können bis zu einem Betrag von 6000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. 20 Prozent des Arbeitsanteils sind abzugsfähig – macht im besten Fall 1200 Euro im Jahr. Es gibt allerdings einige Dinge, die man dabei beachten muss:

Voraussetzungen

Wichtigste Voraussetzung ist, dass man den Auftrag an den Handwerker als Privatperson vergibt und dass die Arbeiten in der eigenen Wohnung, dem eigenen Haus oder auf dem dazu gehörenden Grundstück erfolgen. Es kann auch die Zweitwohnung, eine Ferienwohnung oder ein Wochenendhaus sein. Neubaumaßnahmen erkennt das Finanzamt aber nicht an. Unproblematisch ist, wenn man die alte Garage neu streichen oder nachträglich eine Markise über der Terrasse anbringen lässt. Auch für Flächenerweiterungen gibt es die Steuerermäßigung – etwa für den nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, den Bau eines Wintergartens oder Carports, Gartenbauarbeiten sowie die Errichtung von Außenanlagen, Zäunen, Wegen und Pflasterarbeiten.

Man muss dem Finanzamt eine offizielle Rechnung vorlegen können, die man nicht bar, sondern per Überweisung beglichen hat. Nur dann erkennt das Finanzamt den Beleg an. Vieles lässt sich absetzen, aber nicht alles. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.

. Arbeits- und Fahrtkosten Geltend machen kann man den Lohn für alle handwerklichen Arbeiten. Auch Fahrt- und Gerätekosten fallen darunter. Gleiches gilt für Verbrauchsmittel, die für die Arbeiten nötig sind (beim Maler zum Beispiel auch Abdeckplane und Klebeband). Selbst die Entsorgung von Abfällen kann man auflisten, allerdings nur, wenn sie ein Teil des Auftrags für Modernisierungsarbeiten waren.

. Material

Nicht absetzen kann man die Materialien, die für die Arbeiten nötig sind: Tapeten, Farben und Fliesen zahlt man also ganz allein.

. Arbeiten

Finanzämter erkennen unter anderem an: Malerarbeiten, Austausch und Renovierung von Fenstern und Türen, das Öffnen der Haus- oder Wohnungstür durch einen Schlüsseldienst, die Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers, die Reparatur von Haushalts- und Elektronikgeräten wie Geschirrspüler oder PC. Instandhaltung: Während Gutachtertätigkeiten (zum Beispiel für einen Energieausweis) nicht abzugsfähig sind, sieht dies bei handwerklichen Tätigkeiten zur Instandhaltung anders aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass etwa die Dichtheitsprüfung einer Abwasseranlage eine steuerbegünstigte Leistung sein kann (Az. VI R 1/13). Schließlich erhöhe die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen deren Lebensdauer. Insgesamt gilt, so die Meinung von Steuerexperten, dass die Finanzämter nach einer Reihe von steuerzahlerfreundlichen Urteilen großzügiger geworden sind. Das Bundesfinanzministeriums (BMF) erlaubt seit 2016 nun den Steuerabzug, wenn „Anlagen auf ihre ordnungsgemäße Funktion“ hin überprüft werden. Das betrifft zum Beispiel die TÜV-Kontrolle eines Fahrstuhls, die Überprüfung einer Blitzschutzanlage oder die Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, sofern es sich nicht um Herstellungskosten handelt. Auch beim Kaminkehrer hat sich etwas geändert. Früher musste der seine Rechnung aufsplitten in einen absetzbaren Teil – für Reinigungs- und Kehrarbeiten – und einen nicht absetzbaren – für Mess- und Überprüfarbeiten sowie die Feuerstättenschau. Das ist jetzt nicht mehr nötig.

So geht der Abzug

Wenn man unnötige Bürokratie und Ärger vermeiden will, dann sollte man schon direkt bei der Auftragsvergabe mit dem Handwerker besprechen, dass man seine Leistungen von der Steuer absetzen will. In der Regel weist er dann auf seiner Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt aus. Tut er dies nicht, sollte man eine neue verlangen. Akzeptiert wird vom Finanzamt auch, wenn der Rechnungsbetrag prozentual Arbeits- und Materialkosten aufteilt, solange das realistisch bleibt.

Immer öfter finden Verbraucher einen Handwerker online über ein Handwerkerportal. Auch dort gelten dieselben Spielregeln: Man benötigt immer eine Rechnung mit den Angaben über den Dienstleister (Name, Anschrift und Steuernummer des Handwerkers), Informationen über die Art und den Inhalt der erbrachten Leistung, den Zeitpunkt der Durchführung sowie das auf Lohn und Material jeweils entfallende Entgelt. Und nicht vergessen: Rechnung nicht bar bezahlen, sondern die Summe überweisen.

Unter Umständen kann man auch Beträge geltend machen, die über der 6000-Euro-Höchstgrenze liegen, zum Beispiel dann, wenn sich die handwerkliche Tätigkeiten mit Arbeiten überschneiden, die ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu zählen haushaltsnahe Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die die Beschäftigung von Minijobbern fördern. Wenn man alle drei geschickt kombiniert, ist ein Steuerabzug von bis zu 5710 Euro drin.

Wie Mieter profitieren

Auch als Mieter kann man die Steuervergünstigung nutzen, wenn man Handwerkerarbeiten im Haushalt selbst in Auftrag gibt, zum Beispiel Schönheitsreparaturen. Auch Posten, die sich in der Nebenkostenabrechnung verstecken, können abgesetzt werden. Hierzu können beispielsweise zählen: Hausmeisterleistungen, Schornsteinfegerkosten, Hausreinigung, Gartenarbeiten und Kosten für die Fahrstuhlwartung. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie für Eigentümer. Die Summen dürften sich allerdings umso mehr in Grenzen halten, je mehr Parteien in einem Mietshaus wohnen, denn die Kosten werden auf alle umgelegt.

Wichtig: Alle Kosten müssen detailliert auf der Jahresrechnung ausgewiesen sein. Alternativ kann man sich auch vom Vermieter eine gesonderte Bescheinigung fürs Finanzamt ausstellen lassen. Ein Muster dazu findet man zum Beispiel im Internet beim Verbraucherportal finanztip.de.

Was für Vermieter gilt

Wenn man eine Wohnung oder ein Haus vermietet hat und darin Renovierungsarbeiten anfallen, kann man die Kosten zwar nicht als Handwerkerlohn absetzen, aber dafür als Werbungskosten für die Erzielung von Mieten und Pachten geltend machen.

Und Eigentümer?

Wenn man eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnt, kann man die Steuervorteile für Handwerkerleistungen ebenfalls geltend machen – vorausgesetzt, die Kosten dafür sind in der Jahresabrechnung nicht nur einzeln aufgeführt, sondern auch klar nach Material- und Arbeitsaufwand getrennt. Außerdem müssen sie für jeden Eigentümer jeweils gesondert berechnet sein.

.  Tipp: Kosten auf zwei Jahre verteilen. Wenn man einen Handwerker am Jahresende beschäftigt, kann man versuchen, einen Teil der Zahlung ins neue Jahr zu verschieben. Denn für das Finanzamt zählt das Datum der Zahlung, nicht das der Arbeiten. So kann man in zwei Jahren den Höchstbetrag ausschöpfen. Am besten, man bespricht das bereits vorab mit dem Handwerker.

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