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Besser mit Testamentsverwalter?

von Redaktion

Wenn Sie eine Testamentsvollstreckung für Ihren Nachlass möchten, müssen Sie dies in Ihrem Testament anordnen, Ihre Cousine kann dies nicht. Sie können höchstens bestimmen, dass ein Dritter–- so auch Ihre Cousine – die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen darf. Ob der Nachlass aber unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers steht, müssen Sie im Testament festlegen.

Ein Testamentsvollstrecker hat diverse Pflichten. Nach dem Gesetz ist er unter anderem zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und hat die Anordnungen des Erblassers umzusetzen. Er muss zum Beispiel auch dem Erben ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände vorlegen und hat ihm Rechnung über seine Tätigkeit abzulegen. Verletzt er die ihm obliegenden Verpflichtungen, kann er sich gegenüber Erben und Vermächtnisnehmern schadensersatzpflichtig machen. Sofern der Erblasser keine konkrete Vergütung im Testament vorschreibt, kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, die sich in der Praxis häufig nach Richtlinien wie zum Beispiel der des Deutschen Notarvereins richtet. Dabei sind gestaffelte Vomhundertsätze des Bruttonachlasses üblich. Unter anderem die Höhe des Nachlasses als auch die Schwierigkeit der Tätigkeit sind zu berücksichtigen. Wenn Sie keine Testamentsvollstreckung anordnen und Ihre Cousine sich überfordert fühlt, steht es ihr aber auch frei, sich durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen.

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