Mieter haben an ihrer Wohnung ein ausschließliches Gebrauchsrecht, der Vermieter darf dort nur bei einem berechtigten Interesse hinein. Etwas anderes gilt, wenn Mietern die Nutzung von Räumen im Haus, die sie nicht mitgemietet haben, nur gestattet worden ist: Wer den Vermieter dort aussperrt, riskie
Dieser Artikel (ID: 1314611) ist am 22.09.2020 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 30), Wasserburger Zeitung (Seite 30), Mangfall-Bote (Seite 30), Chiemgau-Zeitung (Seite 30), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 30), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 30), Neumarkter Anzeiger (Seite 30).