Mieter haben an ihrer Wohnung ein ausschließliches Gebrauchsrecht, der Vermieter darf dort nur bei einem berechtigten Interesse hinein. Etwas anderes gilt, wenn Mietern die Nutzung von Räumen im Haus, die sie nicht mitgemietet haben, nur gestattet worden ist: Wer den Vermieter dort aussperrt, riskiert die Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bremen (Az.: 19 C 457/19). In dem Fall war in einem Mietvertrag angegeben, dass das Betreten der Dachterrasse auf eigene Gefahr geschehe. Später wurde dem Mieter dann zwar ein Zugang gewährt. Über das Ausmaß der Nutzung entstand allerdings Streit. Der Mieter schloss den Zugang zur Dachterrasse. Zu Unrecht. Die Nutzung könne jederzeit widerrufen werden. Eine Kündigung sei rechtens.