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Darf ich meinen Sohn vertreten?

von Redaktion

Grundsätzlich darf sich ein Wohnungseigentümer von einer beliebigen Person vertreten lassen. Ist allerdings in der Teilungserklärung – wie bei Ihrem Sohn – eine entsprechende Regelung getroffen worden, die vorgibt, dass die Eigentümer sich lediglich durch den Verwalter, seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer oder denjenigen, der das Sondereigentum durch notarielle Urkunde erworben hat, vertreten lassen dürfen, so ist eine Vertretung durch andere Personen – also auch durch Sie als seine Mutter – nicht möglich. Ist es Ihrem Sohn nicht zumutbar, sich von einer der berechtigten Personen vertreten zu lassen, kann ein Ausnahmefall vorliegen. Unter diesen Umständen wäre eine Vertretung durch Sie ausnahmsweise möglich. Dann müssten aber gewichtige Gründe vorliegen und genannt werden, wieso Ihrem Sohn eine Vertretung durch die benannten Personen nicht zumutbar ist. Ob ein Ausnahmefall allerdings tatsächlich vorliegt, ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung der Gerichte. Die Regelung der Teilungserklärung selbst kann lediglich dann geändert werden, wenn die Gemeinschaft eine entsprechende Vereinbarung trifft, bei der allerdings alle Eigentümer zustimmen müssten. Liegt weder ein Ausnahmefall noch eine entsprechende einstimmige Vereinbarung der Gemeinschaft vor, so ist Ihrem Sohn zu raten, entsprechend den Vorgaben in der Teilungserklärung eine der dort benannten Personen zu bevollmächtigen, da eine fehlerhafte Vertretung unter Umständen die Unwirksamkeit eines Beschlusses zur Folge haben kann.

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