Ein Spaziergang im Herbst kann traumhaft sein. Den Blick auf den Gehweg sollte man über all der Farbenpracht aber nicht vergessen. Denn dort kann Herbstlaub – ähnlich dem Glatteis im Winter – zur Gefahr werden.
Wer haftet?
Die Gemeinden übertragen die Pflicht zum Laubkehren fast immer auf die Hauseigentümer. Deshalb haften sie auch für die Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen. Meist vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese den Bürgersteig reinhalten. Aber auch wenn das mietvertraglich schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht. Er muss die Mieter regelmäßig kontrollieren. Wendet sich der Vermieter wegen Schadenersatz an einen seiner Mieter, weil der es mit der Laubbeseitigung zu locker genommen hat und ein Passant zu Schaden gekommen ist, so tritt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung des Mieters ein – sofern er eine besitzt.
Besitzer selbst genutzter Eigenheime werden ebenso von der Privathaftpflichtversicherung geschützt. Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein. Und bei Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer mit im Boot. Passiert ein Unglück, so kann der Geschädigte sich mit seinen Ansprüchen an allen Eigentümern schadlos halten. Es ist denkbar, dass er sich einen Eigentümer zwecks Haftung aussucht – und der das Geld dann von den übrigen Miteigentümern wieder eintreiben muss.
Wie oft fegen?
Es gibt keine feste Regelung dazu, wie häufig gekehrt werden muss. Natürlich ist es so, dass häufiger geräumt werden muss, wenn viel Laub gefallen ist. Umgekehrt ist es aber auch nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.
Schäden am Auto
Fegt ein Herbststurm Dachziegel herunter, reißt er morsche Äste ab oder entwurzelt er Bäume, so leiden darunter nicht selten Autos. Ersatzpflichtig ist der Eigentümer von Dach oder Baum – vorausgesetzt, ihm kann eine „Verletzung der Verkehrssicherungspflicht“ nachgewiesen werden; er also marode Zustände seines Daches oder Baumes nicht erkannt oder nicht behoben hat.
Gelingt der Nachweis nicht, so werden die Schäden ein Fall für die Teilkaskoversicherung. Das dann, wenn eine Windstärke „über 8“ über das Land fegte.
Wildwechsel
Auf Wild sollte – vor allem in der späten Morgen- und frühen Abenddämmerung – geachtet werden. Passiert ein Wildunfall, so muss die Polizei verständigt werden. Sie informiert den Revierinhaber, der sich um das verletzte oder getötete Tier kümmert und die Unfallbescheinigung für die Schadenregulierung mit der (Teil-)Kaskoversicherung ausstellt. Der Unfall hat keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt. Allerdings beträgt die Selbstbeteiligung meist zwischen 150 und 300 Euro. Achtung: Totes Wild einfach in den Kofferraum laden und mitnehmen, ist als Wilderei strafbar.
Bauernglatteis
Ein weiteres Unfallrisiko stellt das sogenannte Bauernglatteis dar. Dabei handelt es sich um verlorenes Erntegut oder nasse Erdklumpen auf der Fahrbahn. Speziell Motorradfahrer sind dadurch besonders gefährdet. Deswegen: „Tempo runter“ an Feldern und Einmündungen. Grundsätzlich haftet bei einem Sturz die Haftpflichtversicherung des Verschmutzers. Das ist bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie bei einem Traktor, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Landwirts.
Wurde die Straße dagegen mit einem nicht zulassungspflichtigen Fahrzeug verdreckt, ist die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauern zuständig. Wichtig ist, dass die Geschädigten das „Bauernglatteis“ als Ursache ihres Unfalls gegenüber der Versicherung des Landwirts nachweisen können. Zeugen und Fotos vom Straßenzustand sowie ein polizeiliches Unfallprotokoll helfen bei der Schadenregulierung.