Nach dem Gesetz wirkt der Unterhaltstitel aus dem Jahre 2008 für Ihre Tochter weiter fort, auch nachdem sie volljährig geworden ist. Allerdings gilt für die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel, dass nach Eintritt der Volljährigkeit Ihrer Tochter Ihre Befugnis zur Zwangsvollstreckung als deren gesetzliche Vertreterin entfallen ist und zwar auch schon für die zuvor fällig gewordenen Unterhaltsansprüche.
Um die Unterhaltsrückstände bis 2008 über die Zwangsvollstreckung einzutreiben, muss Ihre Tochter diesen Titel auf sich umschreiben lassen. Daran ändert auch die nachträgliche Volladoption im Jahr 2019 durch Ihren jetzigen Mann nichts. Zwar ist mit der Volladoption das Verwandtschaftsverhältnis Ihrer Tochter zu ihrem leiblichen Vater erloschen und damit auch die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Allerdings werden Ansprüche Ihrer Tochter, die bis zur Adoption entstanden sind, wie Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, durch die Adoption nicht berührt.
Zu prüfen bleibt, ob den Unterhaltsrückständen der Einwand der Verjährung oder Verwirkung entgegensteht. Die Verjährungsfrist bei einem titulierten Unterhaltsanspruch beträgt 30 Jahre ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Bei einem Unterhaltstitel ist zu beachten, dass die darin titulierten bis zur Entscheidung fälligen Unterhaltsansprüche – das meinen Sie wohl mit „rückständigen Unterhalt“ – erst nach 30 Jahren verjähren, während für die titulierten künftigen Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Zudem gilt bei Unterhaltsansprüchen von Kindern, dass die Verjährung bis zum 21. Geburtstag gehemmt ist, sodass eine Verjährung im Ergebnis noch nicht eingetreten ist. Ihre Tochter könnte ihre Ansprüche allerdings verwirkt haben unter dem Aspekt einer schweren sittlichen Verfehlung gegenüber ihrem leiblichen Vater im Hinblick auf die durchgeführte Volladoption, allerdings gilt dieser Verwirkungstatbestand nicht gegenüber dem Unterhalt von minderjährigen Kindern, wie sie hier Gegenstand der Rückstände sind. Jedenfalls aber könnte der Anspruch Ihrer Tochter unter dem Aspekt von „Treu und Glauben“ verwirkt sein, weil sie spätestens seit über acht Jahren diese Unterhaltsrückstände gegenüber ihrem leiblichen Vater nicht geltend gemacht hat, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre und ihr leiblicher Vater sich mit Rücksicht auf ihr gesamtes Verhalten – insbesondere auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Volladoption – darauf einrichten durfte, dass Ihre Tochter ihr Recht in Zukunft auch nicht mehr geltend machen wird. Dieser Einwand der Verwirkung ist auch für titulierte Forderungen zu beachten.