Uwe B.: „Meine Frau und ich wohnen in einem Eigenheim, in dem wir auch gemeldet sind und das seit vier Jahren meiner Frau als Alleineigentümerin gehört. Außerdem besitze ich (allein) ein Haus in einem anderen Ort, das wir eigentlich mehr nutzen als das erste Haus. Ich bin älter als meine Frau und werde wohl vor ihr sterben. Ergibt es Sinn, wenn wir auch offiziell in das zweite Haus umziehen, damit meine Frau dieses dann ohne Erbschaftsteuer zu bezahlen erben kann?“
Mit Ihrer Frage sprechen Sie die Steuerbefreiung für das sogenannte selbstgenutzte Familienheim an. Dieses kann der überlebende Ehegatte steuerfrei erben, wenn er dort für mindestens zehn Jahre wohnen bleibt oder nur aus zwingenden Gründen auszieht, insbesondere bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Der allgemeine Freibetrag von 500 000 Euro zwischen Ehegatten steht dann für sonstiges Vermögen, beispielsweise Kapitalvermögen, zur Verfügung. Die steuerliche Begünstigung gilt nur für den Hauptwohnsitz. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung an, nicht auf die polizeiliche Meldung. Dennoch ist die polizeiliche Meldung für die Finanzverwaltung natürlich zunächst einmal ein gewichtiges Indiz. Daher ist es sinnvoll, dass Sie und Ihre Ehefrau sich dort auch mit Erstwohnsitz anmelden, damit Ihre Ehefrau beim Erbfall nicht in Beweisschwierigkeiten kommt.