Mitglieder einer Patchworkfamilie sollten sich rechtzeitig mit der Erbfolge auseinandersetzen. Denn das gesetzliche Erbrecht ist an der Familienform orientiert, die aus einem verheirateten Ehepaar mit gemeinsamen Kindern besteht, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Allerdings gibt es Möglichkeiten, das Erbe nach den eigenen Wünschen zu gestalten. Grundsätzlich gilt: Stiefkinder sind vom Erbe zunächst einmal ausgeschlossen. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge können nur leibliche und adoptierte Kinder das Erbe oder den Pflichtteil beanspruchen. Soll das Stiefkind gleichberechtigt zum eigenen Kind erben, können Ehepaare entsprechende Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament festhalten. Denkbar ist etwa ein Berliner Testament. dpa