Miete auch bei Abwesenheit

von Redaktion

Mieter sind trotz Mietvertrag nicht verpflichtet, die Wohnung tatsächlich regelmäßig zu bewohnen. Sie müssen allerdings trotzdem ihren mietvertraglichen Pflichten nachkommen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Auch wenn Mieter ihre Wohnung nicht nutzen, muss die Miete beglichen werden und kann nicht um einen entsprechenden Betrag gekürzt werden. Anderweitige Pflichten müssen ebenfalls weiterhin durch den Mieter ausgeführt werden. So bleibt er etwa verpflichtet, vereinbarte Treppenhausreinigungen vorzunehmen oder regelmäßig zu lüften. Es muss durch den Mieter dafür Sorge getragen werden, dass keine Schäden an der Wohnung entstehen, so der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 164/70).

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