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Streit um die Hecke

von Redaktion

Die Frage, ob Sie grundsätzlich einen Anspruch gegen Ihren Nachbarn auf Rückschnitt der Hecke haben, hängt zunächst einmal davon ab, in welchem Abstand zu Ihrer Grundstücksgrenze sich die Hecke befindet. Denn in Bayern muss eine Hecke einen Abstand von mindestens einem halben Meter zu der Grundstücksgrenze einhalten. Bei einem Abstand von einem halben bis zwei Meter zur Grundstücksgrenze dürfen die Hecken dabei nach den zivilrechtlichen Vorschriften max. zwei Meter aufweisen. Ist die Hecke mehr als zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, gibt es allerdings keine Höhenbegrenzung. Verstößt der Nachbar gegen die Abstands- und Höhenreglungen, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückschnitt der Hecke. Allerdings verjährt dieser Anspruch innerhalb von fünf Jahren. Ein Eigentümerwechsel beeinflusst dabei die Verjährungsfrist jedoch nicht. Ist der Anspruch einmal verjährt, bleibt er also auch verjährt. Das heißt, dies gilt leider auch dann, wenn Sie das Grundstück erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erworben haben.

Zudem liegt bei einer Behinderung der Lichtzufuhr nach den gesetzlichen Vorschriften des Zivilrechts grundsätzlich kein Abwehranspruch vor, sodass eine hierauf gestützte Klage wenig Erfolg verspricht, wenn nicht ein Ausnahmefall aufgrund einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung vorliegt.

Ob aufgrund der Angrenzung der Hecke an Ihr Dach eine erhöhte Brandgefahr und damit eine besondere Gefahrenlage vorliegt, die den Rückschnitt der Hecke gebietet, kann ohne weitere Kenntnis über die vorliegende Situation leider nicht beurteilt werden. Im Zweifel sollten Sie sich hierzu an einen Anwalt wenden. Sollte die Durchsetzung Ihres möglichen zivilrechtlichen Anspruchs –gleich aus welchem Grund – erfolglos bleiben, so haben Sie darüber hinaus gegebenenfalls auch die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Weg einzuschlagen. Denn von den zivilrechtlichen Vorschriften abzugrenzen sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass Ihre Gemeinde eine Gemeindeverordnung erlassen hat, in der geregelt wurde, dass Einfriedungen eine maximale Höhe von zwei Metern haben dürfen. Auch Hecken können als Einfriedung gelten. In diesem Fall würde die Hecke Ihres Nachbarn gegen die gemeindliche Verordnung verstoßen, sodass die Gemeinde Ihren Nachbarn unter Umständen zum Rückschnitt der Hecke auffordern könnte. Zunächst könnten Sie sich also mit Ihrem Anliegen an Ihre Gemeinde wenden.

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