Der Sachverhalt ist sehr kurz beschrieben. Daher müssen einige Annahmen getroffen werden. Es wird für die folgende Betrachtung von einem bilanzierenden Einzelunternehmer ausgegangen. Unter einem Verkauf auf Erbpacht wird die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts verstanden. Bei der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Erbbaurechts muss grundsätzlich ein möglicher Gewinn versteuert werden. Ein möglicher Gewinn ist üblicherweise auch im Jahr der Veräußerung in voller Höhe zu versteuern. Ob Abweichungen oder Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden sein könnten, ist angesichts des beschriebenen Sachverhalts nicht vorherzusagen. Die Immobilie wird zum Zeitpunkt eines möglichen Erbfalls Teil der Erbmasse und muss dann bewertet werden. Daraus können nach Feststellung der gesamten Erbmasse der Ehefrau und den Kindern unter Berücksichtigung von Freibeträgen Zahlungsverpflichtungen an Erbschaftsteuer erwachsen. Ob Steuerbefreiungen oder weitere Freibeträge auf Grund der Eigenschaft als Betriebsvermögen vorliegen können, muss konkret im Rahmen des dazugehörigen Unternehmens geprüft werden.