LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kann er das Erbe durchwinken?

von Redaktion

Eine direkte Weiterleitung ist nicht möglich. Als Miterbe ist Ihr Bruder auch Miteigentümer der Immobilien. Die Weitergabe dieser Anteile oder auch der Verkaufserlöse an seine Kinder wäre eine (neue) Schenkung. Zu denken wäre aber daran, dass Ihr Bruder die Erbschaft ausschlägt. Bei einer Ausschlagung gilt die Erbschaft als von Anfang an nicht angefallen und sie fällt dem zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Gab es kein Testament, gilt also gesetzliche Erbfolge, wären dann grundsätzlich seine Kinder die Erben. Gab es ein Testament, kommt es darauf an, ob darin Ersatzerben benannt wurden. Für die Ausschlagung besteht aber nur eine kurze Frist von sechs Wochen. Das Recht zur Annahme der Erbschaft als höchstpersönliches Recht kann von einem Gläubiger grundsätzlich nicht gepfändet werden. Die Pfändung des Erbanteils kann die Ausschlagung durch den Schuldner nicht verhindern und der Gläubiger hat grundsätzlich keine Möglichkeit, an Vermögenswerte zu kommen. Moralisch kann man dies natürlich durchaus hinterfragen. In der Rechtsprechung wurde allerdings beispielsweise bei der Ausschlagung zur Vermeidung des Zugriffs des Sozialhilfeträgers mitunter vertreten, dass dies sittenwidrig und damit unwirksam sei. Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichten behinderter Leistungsbezieher hat der Bundesgerichtshof dies verneint. Es besteht aber insoweit noch eine gewisse Restunsicherheit, ob der BGH die „negative Erbfreiheit“ auch in anderen Fällen anerkennen würde.

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