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Ist die Pauschale für Umzüge rechtens?

von Redaktion

Für die besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums (also auch des Treppenhauses) können die Wohnungseigentümer Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen. Eine pauschalisierende Regelung wie hier entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bei der Art der Nutzung der Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich ist und die konkreten Kosten nur mit unangemessenem Aufwand festgestellt werden können. Dies ist hier der Fall, da bei Ein- oder Auszug es üblicherweise zu einer stärkeren Verschmutzung des Treppenhauses oder gar zu Beschädigungen kommt. Um wirksam zu sein, muss die Pauschale allerdings auch maßvoll sein. Bei einer Umzugskostenpauschale in Höhe von 50 Euro ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass dies noch angemessen ist und auch keinen Strafcharakter hat. Da es bei der Pauschale ansonsten nur auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ankommt und es daher nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall tatsächlich Kosten verursacht wurden, ist der Beschluss rechtlich nicht zu beanstanden.

Wenn Verursacher ausfindig gemacht wurden oder diese sich selbst zu den Schäden bekannt haben, kann in der Regel Schadenersatz geltend gemacht werden. Dieser ist neben der pauschalierten Umzugskostenpauschale möglich, da diese bereits für die besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums fällig wurde und keine konkrete Beschädigung voraussetzt. Dies ist im Ergebnis auch sachgerecht, da andernfalls der aus- oder einziehende Eigentümer/Mieter eine Art „Freibrief“ für folgenlose Beschädigungen des gemeinschaftlichen Eigentums (Treppenhaus) hätte.

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